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(2) Ob von den Pflanzern in den vom Hauptamt bestimmten Gemarkungen (8 8 Abs. 1)
eine verbindliche Erklärung entweder
a) über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder
b) über das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags
zu fordern ist, entscheidet der Oberkontrolleur, der auch darüber zu befinden hat, ob etwa ein—
zelne Pflanzer, bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft, von der Selbsteinschätzung
auszuschließen sind. Dies hat so zeitig zu geschehen, daß im Falle einer Beanstandung der Er-
klärung noch die amtliche Festsetzung der Sollmenge gemäß den §8 9 und 10 tunlich ist. Bei
dem sogenannten amerikanischen Ernteverfahren (§ 50) hat sich die verbindliche Erklärung auch
auf die Zahl der Pflanzenstengel zu erstrecken. «
(3)DieAufforderungwirddemPflanzerVonderAmtsstelleaufeinemVordrucknach
Muster 3 übersandt, der binnen einer vom Oberkontrolleur zu bestimmenden Frist von längstens
acht, mindestens vier Tagen ausgefüllt zurückzusenden ist. Für die verbindliche Erklärung zu a
ist vom Pflanzer die durchschnittliche Blätterzahl gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu ermitteln; für die
verbindliche Erklärung zu b hat er das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags gemäß § 10
Abs. 2 zu schätzen. Hat ein Pflanzer mehrere Grundstücke bepflanzt, so sind die Erklärungen
zu " ersorderlichenfalls je nach dem Stande der Ernte für die einzelnen Grundstücke besonders
zu fordern.
(4) Die eingegangenen Erklärungen übersendet das Amt, das nötigenfalls über die Absendung
der Aufforderungen und ihren Wiedereingang ein Merkbuch führt, dem Oberkontrolleur. Sie
werden durch die nach den §§ 9 und 10 mit der amtlichen Festsetzung betrauten Personen ge-
prüft, deren pflichtmäßigem Ermessen es überlassen bleibt, wieweit die Prüfung in jedem ein-
zelnen Falle auszudehnen ist. Findet sich nichts zu erinnern, so gilt die vom Pflanzer angegebene
Menge als Sollmenge.
(5) Ist die Erklärung des Pflanzers nicht rechtzeitig eingegangen oder gibt die Prüfung zu
Beanstandungen Anlaß, die sich nicht sofort beseitigen lassen, so wird die Sollmenge nach den
§§ 9 oder 10 amtlich festgesetzt. Der Pflanzer ist in diesem Falle von der Beanstandung seiner
Erklärung zu benachrichtigen.
8 12.
n) Der Oberkontrolleur oder sein Vertreter trägt die für die einzelnen Grundstücke festgesetzte
Sollmenge in das Flurbuch ein, bei den nach der verbindlichen Erklärung angenommenen Mengen
mit dem Zusatz „laut Erklärung“. Die mit der Festsetzung betrauten Personen haben die Ein-
tragungen am Schlusse des Flurbuchs durch Namensunterschrift als richtig anzuerkennen.
(2) Die Anmeldungen werden sodann mit dem Flurbuch dem Amte zugestellt, das die Fest-
setzungen nachprüft. Von der Sollmenge ist den Pflanzern nach näherer Anordnung des Ober-
kontrolleurs durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Offenlegung des Flurbuchs in der Ge-
meinde Kenntnis zu geben. An Stelle des Flurbuchs kann auch ein amtlich beglaubigter Aus-
zug daraus oder eine Liste über die fortlaufenden Ergebnisse der Schätzung ausgelegt werden.
Zeit und Ort der Offenlegung hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Für die schriftliche Benachrichtigung der Pflanzer dient Muster 4 als Vorbild.
0 13.
1) Einsprüche gegen die Festsetzung der Sollmenge müssen bei der Amtsstelle binnen drei
Tagen nach dem Empfange der Benachrichtigung erhoben werden. Wird das Ergebnis der Fest-
setzung durch Offenlegung in der Gemeinde bekanntgemacht, so ist der Einspruch während der
dreitägigen Offenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzumelden, die den Tag des Einspruchs
in dem ausgelegten Schriftstück (§ 12 Abs. 2) vermerkt. Der Einspruch ist bei seiner Anmeldung
unter Angabe des Betrags der verlangten Ermäßigung schriftlich zu begründen. Nach Ablauf
der Frist bescheinigt die Gemeindebehörde die Offenlegung und stellt das ausgelegte Schriftstück
nebst den Einsprüchen der Amtsstelle zu. «
Nuster 8.
5. Bekannt-
machung des
Ergebnisses.
Luster H
6. Einspruch
gegen die
Festsetzung.