Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

7. Anrechnung 
— 40 — 
erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung der vollgezahlten Wertpapiere und 
mit dem gleichen Stempel (8 10) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei 
ist zugleich der Ort, bei inländischen Wertpapieren auch die Zeit der Abgabenerhebung mittels 
eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es nicht, 
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind 
die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.) 
E 13. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht voll- 
gezahlte Aktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen Versteuerung an- 
gemeldet wird. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, 
bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf 
es nicht. 
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 und 2. 
* 14. 
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag 
bereits eut= der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn schon 
richteter 
Stempelab-= 
gabe. 
für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung des 
versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf 
den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantragen und hierbei der Betrag 
der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Ab- 
gaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig, 
so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die 
Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 4, 10, 11. 
Auf der Anmeldung (§ 3) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen 
Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht 
vollgezahlte Aktien und Anteilscheine statt. 
(8s) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden 
oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in 
anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung 
veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur Vernichtung 
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vor- 
gelegt werden. 
E 15. 
O Soweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 
usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des auf die Interimsscheine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.