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eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Interims-
scheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der Anmeldung vorbehalten.
De Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinter-
legen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer
Wertpapiere oder durch Verpfändung von Reichs= oder Staatsschuldbuchforderungen. Schuld-
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten und Reichs= und Staatsschuldbuchforderungen
werden zum Neunwert, bei niedrigerem Kurse zum Kurswert, sonstige Wertpapiere der be-
zeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Teilbetrags als Sicherheit ange-
nommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen zu deren Abhebung beizu-
fügen; es steht jedoch dem Anmelder frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine
zurückzubehalten. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder zurückzugebenden Ausfertigung
der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung zu
bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen aber
nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 14 zu verfahren. Die Interimsscheine müssen
innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien usp, den Tag der Rück-
gabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen
kann die Steuerstelle eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der
Interimsscheine hat der Anmelder den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Ein-
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuer-
erhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen.
Ist die Anrechnung zulässig, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der
Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (§ 14 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten
Steuerbetrags oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die
zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der An-
meldung sowie auf der als Beleg bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im An-
meldungsbuche zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht
getilgte Teil der Steuer einzuziehen.
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen
befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, ist
deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der Steuerstelle sind in-
dessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die Steuerentrichtung beizubringen.
Zur Tarifnummer 1, Befreiung.
E 16.
(1) Inländische Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden Wertpapiere 8. Steuerfrei
oder, sofern solche nicht ausgegeben werden, für den Betrag der Einlagen auf das Grundkapital Adbtien.
(vgl. § 20) die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben einen hierauf
gerichteten Antrag bei der Direktivbehörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, und
hierbei den Nachweis, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vor-
liegen, zu erbringen. «
».(2)SoweitdieBefreiungvoneinemBeschlussedesBundesrats,durchwelchendieaus-
schließliche Gemeinnützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, abhängt, läßt die
Direktivbehörde den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten
Landesfinanzbehörde an den Bundesrat gelangen.
(6) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, soweit es eines solchen nicht bedarf,
auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung des Antrags hat die Direktiobehörde das
Weitere wegen der Abstempelung der Aktien usw. zu veranlassen. Zur Abstempelung ist ein
Stempel zu benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem im § 10 beschriebenen Flachstempel
entspricht, jedoch statt der Umschrift „REILCHS-STENMPEL-ABGABE VERSTEUERT“ die Be-
zeichnung „STEMPELFREI“ trägt.
(#s#4) Der Aufdruck des Reichsstempels kann durch die Reichsdruckerei erfolgen. Die Be-
stimmungen des § 11 finden Anwendung.