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(2) Jeder Wechsel im Besitz eines solchen Betriebs ist der Hebestelle binnen
einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
66.
Die angemeldeten Betriebe sind von der Hebestelle in einem Anhang zur
Brennereirolle (B. O. § 31) zu verzeichnen.
r 664.
) Die angemeldeten Betriebe sind in der Regel vom Oberkontrolleur viertel-
jährlich, von Aufsehern monatlich einmal zu besuchen; dabei ist darauf zu achten, daß
die Rückstände der Hefenerzeugung nicht zur Herstellung von Branntwein verwendet
werden. Die Aufsichtsbeamten haben den Revisionsbefund in ein in der Gewerbs-
anstalt auszulegendes Revisionsbuch (B. O. Muster 47) einzutragen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Handhabung der amtlichen Uberwachung
trifft die Direktivbehörde.
§ 66e.
) In dem Betriebe dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die
Ausübung der amtlichen Uberwachung hindern oder erschweren.
(2) Der Betriebsinhaber hat den Beamten jede für die amtliche Uberwachung
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und
den Oberbeamten die Bücher und Schriftstücke über die Herstellung der Hefe sowie
über die gewonnenen Rückstände auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
Zu § 69.
Am Schlusse des Abs. 2 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen; sodann ist an-
zufügen:
„und für die Uberwachung der im § 66 à bezeichneten Betriebe“.
Zu Muster 1.
In den Spalten 4 und 14 ist unter dem Worte „Alkoholmenge“ einzutragen:
„darunter:
a) vergällungsfrei,
b) vergällungspflichtig und zugleich im Uberbrand erzeugt,
c) vergällungspflichtig, aber nicht unter b fallend."“
znd auf Seite 2 ist in dem Vordruck für die Zulässigkeitsbescheinigung statt „Abgabensatz“
zu setzen:
„In Ansehung der Abgabensätze und der Vergällungspflicht".
Zu Muster 2.
Die Spalten 7 bis 9 sind nach Bedarf durch Spalten (7, 8, 9, 9a, 95 usw.) mit der
gemeinsamen Uberschrift „Verbrauchsabgabe nach dem Satze von“, den Einzelüberschriften
. MA“ und sodann der weiteren gemeinsamen Uberschrift „für das Liter Alkohol“ zu er-
setzen. Die Aufschriften „Mark“ und „Pf.“ bleiben bestehen.
II. Brennereiordnung.
Der § 4
ist durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
8 4.
(1) Als landwirtschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen IV. bhandwirt=
Betriebsjahrs ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei Ischaftliche
deren Betriebe die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern I. Begriff der
oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften ver= kandwirt-
füttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder shaftüichen
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