Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

1à. Landwirt- 
schaftliche 
Genossen- 
schaftsbrenne- 
reien. 
— 604 — 
Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden 
verwendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen- 
erzeugung zu den gewerblichen Brennereien (§ 8) gehören. 
(2) Die nach dem 1. September 1902 entstandenen Brennereien sind nur dann 
als landwirtschaftliche zu behandeln, wenn, abgesehen von der Verpflichtung aus 
Abs. 1, wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an 
Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer 
und Gerste — von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst gewonnen 
sind. Diese Forderung kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule oder anderer zufälliger 
Ereignisse im Einzelfalle für die Dauer eines Betriebsjahrs von der Direktivbehörde 
so weit ermäßigt werden, als zur Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftsbetriebs 
(der Schlempefütterung) erforderlich ist. 
(3) Als Gärmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirtschaftlichen Brennereien 
auch nichtmehlige Rückstände von der Bierbereitung (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger 
usw.) in angemessener Menge verwendet werden. 
4a. 
(1) Als landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennerei gilt eine Brennerei, wenn 
mindestens zwei Eigentümer oder Besitzer von Landwirtschaftsbetrieben an ihr beteiligt 
sind und die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Verfütterung der 
Betriebsrückstände und zur Verwendung des Düngers von den Teilnehmern an dem 
Brennereiunternehmen nicht in einer für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Land- 
wirtschaft, sondern in ihren für getrennte Rechnung geführten Landwirtschaftsbetrieben 
erfüllt werden. 
(2) Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. September 1902 
entstanden sind, müssen ferner wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden 
Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buch- 
weizen, Hafer und Gerste — von den einzelnen Teilnehmern, und zwar nach Ver- 
hältnis ihrer Beteiligung an dem Brennereiunternehmen, geliefert und die sämtlichen 
Rückstände in diesem Verhältnis verfüttert werden. Das vorgeschriebene Verhältnis 
für die Beteiligung an der Lieferung der Rohstoffe und an dem Bezuge von Rück- 
ständen gilt als gewahrt, solange die Abweichungen davon nicht mehr als ein Zehntel 
betragen; die Direktivbehörde kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule und anderer zu- 
fälliger Ereignisse im Einzelfalle bis zur Dauer eines Betriebsjahrs zulassen, daß die 
Verpflichtung eines Genossen zur Lieferung der Rohstoffe oder die Verpflichtung zur 
Verfütterung der Rückstände zum Teil durch einen anderen Genossen des Brennerei- 
unternehmens erfüllt wird. 
(3) Uber die Beteiligung der einzelnen Genossen an dem Unternehmen, über 
den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände haben die Genossen- 
schaftsbrennereien nach näherer Anordnung des Hauptamts Anschreibungen zu führen; 
diese sind den Oberbeamten auf Erfordern vorzulegen. 
Der § 6 
erhält folgende Fassung: 
Landwirtschaftliche Brennereien verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß 
sie vorübergehend dazu benutzt werden, nichtmehlige Stoffe — mit Ausnahme der 
im § 216 Abs. 2 unter b bezeichneten sowie von Rückständen von der Bierbereitung, 
von Bierrückständen und Hefenbrühe (5 294 Abs. 2) — allein zu verarbeiten, falls 
die im Betriebsjahr erzeugte Alkoholmenge in der Hauptsache aus Kartoffeln oder 
Getreide gewonnen worden ist. In letzterer Beziehung kann die Direktivbehörde für 
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol 
Ausnahmen zulassen.
	        
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