1à. Landwirt-
schaftliche
Genossen-
schaftsbrenne-
reien.
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Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden
verwendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen-
erzeugung zu den gewerblichen Brennereien (§ 8) gehören.
(2) Die nach dem 1. September 1902 entstandenen Brennereien sind nur dann
als landwirtschaftliche zu behandeln, wenn, abgesehen von der Verpflichtung aus
Abs. 1, wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an
Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer
und Gerste — von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst gewonnen
sind. Diese Forderung kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule oder anderer zufälliger
Ereignisse im Einzelfalle für die Dauer eines Betriebsjahrs von der Direktivbehörde
so weit ermäßigt werden, als zur Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftsbetriebs
(der Schlempefütterung) erforderlich ist.
(3) Als Gärmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirtschaftlichen Brennereien
auch nichtmehlige Rückstände von der Bierbereitung (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger
usw.) in angemessener Menge verwendet werden.
4a.
(1) Als landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennerei gilt eine Brennerei, wenn
mindestens zwei Eigentümer oder Besitzer von Landwirtschaftsbetrieben an ihr beteiligt
sind und die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Verfütterung der
Betriebsrückstände und zur Verwendung des Düngers von den Teilnehmern an dem
Brennereiunternehmen nicht in einer für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Land-
wirtschaft, sondern in ihren für getrennte Rechnung geführten Landwirtschaftsbetrieben
erfüllt werden.
(2) Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. September 1902
entstanden sind, müssen ferner wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden
Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buch-
weizen, Hafer und Gerste — von den einzelnen Teilnehmern, und zwar nach Ver-
hältnis ihrer Beteiligung an dem Brennereiunternehmen, geliefert und die sämtlichen
Rückstände in diesem Verhältnis verfüttert werden. Das vorgeschriebene Verhältnis
für die Beteiligung an der Lieferung der Rohstoffe und an dem Bezuge von Rück-
ständen gilt als gewahrt, solange die Abweichungen davon nicht mehr als ein Zehntel
betragen; die Direktivbehörde kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule und anderer zu-
fälliger Ereignisse im Einzelfalle bis zur Dauer eines Betriebsjahrs zulassen, daß die
Verpflichtung eines Genossen zur Lieferung der Rohstoffe oder die Verpflichtung zur
Verfütterung der Rückstände zum Teil durch einen anderen Genossen des Brennerei-
unternehmens erfüllt wird.
(3) Uber die Beteiligung der einzelnen Genossen an dem Unternehmen, über
den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände haben die Genossen-
schaftsbrennereien nach näherer Anordnung des Hauptamts Anschreibungen zu führen;
diese sind den Oberbeamten auf Erfordern vorzulegen.
Der § 6
erhält folgende Fassung:
Landwirtschaftliche Brennereien verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß
sie vorübergehend dazu benutzt werden, nichtmehlige Stoffe — mit Ausnahme der
im § 216 Abs. 2 unter b bezeichneten sowie von Rückständen von der Bierbereitung,
von Bierrückständen und Hefenbrühe (5 294 Abs. 2) — allein zu verarbeiten, falls
die im Betriebsjahr erzeugte Alkoholmenge in der Hauptsache aus Kartoffeln oder
Getreide gewonnen worden ist. In letzterer Beziehung kann die Direktivbehörde für
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol
Ausnahmen zulassen.