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und daß ihm die Folgen des Verarbeitens von Stoffen anderer Art oder anderer
Herkunft oder der Uberschreitung dieser Menge bekannt seien.
(3) Werden in einem Betriebsjahr andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe
ausschließlich oder neben diesen verarbeitet, so ist auf die gesamte Jahreserzeugung der
nach den §§ 152 und 152b bis 153 sich ergebende Verbrauchsabgabensatz anzuwenden.
(4) Wird innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums im Jahresdurch-
schnitt eine größere als die daselbst festgesetzte Alkoholmenge aus den daselbst ge-
nannten Stoffen hergestellt, so unterliegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Be-
triebsjahre, in denen mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol erzeugt worden sind, der
Verbrauchsabgabe nach den bis zum 30. September 1912 in Geltung gewesenen oder
den nach den §§ 152 und 152b bis 152d zutreffenden Sätzen.
(5ö) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind die zu wenig erhobenen Beträge
an Verbrauchsabgabe und gegebenenfalls an Betriebsauflage nachzuerheben.
(6) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a)
einzutragen.
8 1526b.
Für den innerhalb des Kontingents der Brennerei hergestellten Branntwein er—
mäßigt sich der allgemeine Verbrauchsabgabensatz in Bayern, Württemberg und Baden:
a) in Brennereien aller Klassen bei einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol um 0,11 Mark,
von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,10 Mark,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark,
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 0,0s Mark;
b) in landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleichgestellten
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hektoliter Alkohol
um 0,075 Mark;
Ic) in gewerblichen Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hekto-
liter Alkohol um 0,05 Mark.
8 152.
Die Ermäßigungen des § 152b unter a finden in den Hohenzollernschen Landen
auf den Branntwein Anwendung, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs-
jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist. Hierdurch
werden die Vorschriften über die im Falle eines Betriebswechsels (§ 177 a) eintretende
Kürzung der zu einem ermäßigten Abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 des
Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents) nicht berührt.
E 1524.
(11) Für Branntwein, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs-
jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist, ermäßigt sich
der allgemeine Verbrauchsabgabensatz außerhalb der in den 5§ 152b und 152c ge-
nannten Staaten und Landesteile:
a) in den landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich-
gestellten Brennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1912 be-
triebsfähig bestanden haben und im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, um 0,11 Mark;
in nicht unter a fallenden landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien
und diesen gleichgestellten Vrennereien, ferner in den gewerblichen Brenne-
reien ohne Hefenerzeugung, die im Betriebsjahr ausschließlich Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten,
· mit einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark,
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b
b) Besondere
Ermäßi-
gungen in
Bayern,
Württemberg
und Baden.
JP) Besondere
Ermäßi-
gungen in
den Hohen-
zollernschen
Landen.
d) Besondere
Ermäßi-
gungen in
den übrigen
Bundes-
staaten und
Landesteilen.