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In allen anderen Fällen wird der Branntwein unter Anrechnung auf das Kontingent
oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge zum
allgemeinen Satze abgefertigt. Uber den Geldbetrag, um welchen der Branntwein
infolge der Anwendung des allgemeinen statt des für die Brennerei zutreffenden er-
mäßigten Verbrauchsabgabensatzes höher belastet worden ist (Steuerermäßigungswert),
werden Gutscheine ausgefertigt (§§ 154 bis 160) oder der Betrag wird bei der Hebe-
stelle gegen Betriebsauflage aufgerechnet (§ 160a).
Zu § 154.
Im Abs. 2 ist vor „halbmonatlich“ einzuschalten:
„in der Regel“.
Zu §F 173.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die besondere Betriebsauflage beträgt für das Hektoliter Alkohol:
a) sofern nur die Voraussetzungen des Abs. 1 unter a oder nur die des
Abs. 1 unter b zutresfernn 3 Mark;
b) sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 unter à und die des
Abs. 1 unter b zutressfsffen 6
Zu § 174.
Im Abst. 1 ist
a) unter à und b hinter „beteiligt sind“ einzufügen:
„oder bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“;
b) unter c und d hinter „nicht beteiligten“ einzufügen:
„und auch nicht bis zum 30. September 1912 beteiligt gewesenen“.
Zu §F 175b.
Dem ersten Absatz ist anzufügen:
„Die Ermäßigung auf ein Zehntel tritt auch ein für die vor dem 1. Oktober 1908
betriebsfähig hergerichteten Brennereien, die im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, aber nicht als Kleinbrennereien (§ 8àa) behandelt werden.“"
Zu § 1754.
Im Abs. 1 ist statt „ 4 Abs. 2)“ zu setzen:
„/(# 4a)“.
Die §§ 175e bis 175g und 177
erhalten folgende Fassung:
5 175e.
(1) Der Betriebsauflage für den Uberbrand unterliegt:
a) in Brennereien, für die ein Durchschnittsbrand festgesetzt ist, der Teil der
Erzeugung, der über den in dem Betriebsjahr für die Brennerei in
Betracht kommenden Durchschnittsbrand hinausgeht;
b) in den nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichteten Brenne-
reien, für die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, mit Ausnahme
des Branntweins aus den als Kleinbrennereien (§ 8à) zu behandelnden
Betrieben aller dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegende
Branntwein.
(2) Bei den unter § 152e fallenden Obstbrennereien und diesen gleichgestellten
Brennereien, für welche ein Durchschnittsbrand in Höhe ihres Kontingents oder ihrer
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge festgesetzt ist,
gilt der innerhalb des Kontingents usw. hergestellte Branntwein als Erzeugung inner-
halb des Durchschnittsbrandes.