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(3) Die Betriebsauflage für den Uberbrand beträgt das Einundeinhalbfache der
nach den §§ 172 bis 175d sich ergebenden Sätze, jedoch
a) für die Branntweinerzeugung aus Einmaischungen eines Monats, aus
denen keine Hefe gewonnen worden ist,
in landwirtschaftlichen Brennereien . mindestens 18 Mark,
in gewerblichen Brennereien - 22
b) in landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien
für die Branntweinerzeugung aus den Einmai—
schungen eines Monats, aus denen, wenn auch nur
zeitweise, Hefe gewonnen worden it - 25-,
c)inObstbrennereienunddiesengleichgestelltenVrenne-
reien(§7Abs.1und2),mitAusnahmederBrenne-
reien, welche während des ganzen Betriebsjahrs
ausschließlich Wein (auch Obst- und Beerenwein),
Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren
oder Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen
Stoffen verarbeien
für das Hektoliter Alkohol.
(4) In den Betriebsjahren, für die der Durchschnittsbrand der Brennereien
gekürzt worden ist (§ 69 des Branntweinsteuergesetzes), erhöht sich die nach Abs. 3
sich ergebende Betriebsauflage für jedes Hundertteil, um das gekürzt ist, auf die
Dauer der Kürzung um 1 Mark, jedoch im ganzen um nicht mehr als 6 Mark für
das Hektoliter Alkohol. Diese Erhöhung der Betriebsauflage tritt auch dann ein,
wenn die Brennerei selbst keine Kürzung des Durchschnittsbrandes erfahren hat.
*s
18
8 175t. *
(1) Von der Entrichtung der Betriebsauflage (88 172 bis 1754) befreit sind:
a) die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Betriebe, die als
Kleinbrennereien (§ 8 a) behandelt werden, für eine Jahreserzeugung von
nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol, soweit nicht der Branntwein dem
allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegt;
b) die nach dem 30. September 1908 betriebsfähig hergerichteten Klein-
brennereien, die in einem Betriebsjahr im ganzen nicht mehr als 50 Liter
Alkohol erzeugen, für ihre gesamte Erzeugung.
(2) Geht die Jahreserzeugung einer unter à fallenden Obst-Kleinbrennerei oder
dieser gleichgestellten Kleinbrennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) über 10 Hektoliter Alkohol
hinaus, so ist für die überschießende Alkoholmenge der Betriebsauflage nach den aus
den §8 172 bis 175d sich ergebenden Sätzen zu entrichten, soweit nicht Branntwein
hergestellt worden ist, der dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegt.
(3) Geht die Jahreserzeugung einer Obst-Kleinbrennerei oder dieser gleichgestellten
Kleinbrennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) im Falle zu a über 10 Hektoliter Alkohol hinaus
und unterliegt die erzeugte Alkoholmenge ganz oder zum Teil dem allgemeinen Ver-
brauchsabgabensatze, so ist für die erzeugte Alkoholmenge, soweit sie einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatz unterliegt, die Betriebsauflage nach den 8§ 172 bis 175d,
soweit sie dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegt, die Betriebsauflage für
den Uberbrand (§ 175e) zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn eine unter a fallende
landwirtschaftliche oder gewerbliche Kleinbrennerei in einem Betriebsjahr im ganzen
mehr als 10 Hektoliter, und wenn eine unter b fallende Kleinbrennerei in einem
Betriebsjahr im ganzen mehr als 50 Liter Alkohol erzeugt.
(4) Für allen in Kleinbrennereien zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatze her-
gestellten Branntwein ist, soweit nicht der Abs. 3 Anwendung zu finden hat, eine
Betriebsauflage von 0,00 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten.