Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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81758. 
(1) Stoffbesitzer (5 8b) sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter 
Alkohol von der Entrichtung der Betriebsauflage befreit, soweit der Branntwein einem 
ermäßigten Verbrauchsabgabensatz unterliegt. 
(2) Geht die Jahreserzeugung über 50 Liter Alkohol hinaus, so ist für die über— 
schießende Alkoholmenge die Betriebsauflage nach den aus den 8§8 172 bis 175d sich 
ergebenden Sätzen zu entrichten, soweit der Branntwein einem ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatz unterliegt. » 
(3)FürallendemallgemeinenVerbrauchsabgabensatzunterliegendenBrannt- 
wein haben die Stoffbesitzer eine Betriebsauflage von 0,20 Mark für das Liter Alkohol 
zu entrichten. 
§ 177. 
(1) Geht in Bayern, Württemberg oder Baden eine landwirtschaftliche Brennerei 
oder eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei (§ 7 
Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über (§ 9 Absf. 3), 
so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Brannt- 
wein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen; jedoch wird bei land- 
wirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Uberganges zur Hefen- 
erzeugung verloren haben, das Kontingent gemäß § 27 des Branntweinsteuergesetzes 
nur gekürzt. 
(2) Geht außerhalb der im Abs. 1 genannten Staaten eine Brennerei im 
Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über, so verliert der Brennerei- 
besitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zu einem ermäßig- 
ten Verbrauchsabgabensatze herzustellen. Diese Bestimmung findet auf Brennereien mit 
einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol in den Hohen- 
zollernschen Landen überhaupt keine, im übrigen dann keine Anwendung, wenn diese 
Brennereien im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder 
Gerste verarbeiten und nicht Hefe erzeugen. 
(s3) Bei Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, die zum land- 
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb übergegangen sind, ist in den Fällen der 
§+ 152a und 152e außerdem auf Grund der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung 
(5 317 a) festzustellen, ob die Brennereien in den Betriebsjahren, die seit dem Beginne 
des Kontingentsabschnitts — bei den als Brennereien dieser Arten erst im Laufe des 
Kontingentsabschnitts entstandenen Betrieben seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen 
Herrichtung — abgelaufen sind, durchschnittlich mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol 
zum Verbrauchsabgabensatze von 0,84 Mark oder durchschnittlich mehr als ihr Kon- 
tingent oder die für sie festgesetzte Alkoholmenge zu dem nach dem Umfang der Jahres- 
erzeugung zutreffenden ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben. Beja- 
hendenfalls unterliegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Betriebsjahre, in denen 
die maßgebende Menge überschritten worden ist, der Verbrauchsabgabe nach den bis 
zum 30. September 1912 in Geltung gewesenen oder den nach den §§ 152 und 152b 
bis 152d zutreffenden Sätzen. Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, 
wenn eine Obstbrennerei oder dieser gleichgestellte Brennerei gänzlich abgemeldet wird. 
(0 In allen Fällen des Uberganges zum gewerblichen Betriebe hat der Brenne- 
reibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab für den erzeugten Branntwein die 
Betriebsauflage nach den für gewerbliche Brennereien geltenden Sätzen zu entrichten. 
Außerdem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeitpunkt ab 
um die Hälfte gekürzt (vgl. auch § 177a). 
(5) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage 
sind nachzuerheben; § 153 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.
	        
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