6. Vorräte an
Zucker.
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Zu § 223.
a) Im Abs. 1 ist hinter „Wer“ einzufügen:
„eine der Abfindung zu unterstellende Brennerei (§ 216 Abs. 1 unter b) errichten oder“.
b) Im Abs. 3 sind die Worte „Brennvorrichtung“ bis „Brennblase“ zu ersetzen durch:
„Brennvorrichtung, deren Blase durch Feuer unmittelbar geheizt wird,“.
"„ Zu § 234.
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der neue Besitzer einer in der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung
(6 317 a) eingetragenen Brennerei ist von der Hebestelle auf die Gesamt-Alkoholmenge
hinzuweisen, die in der Brennerei bisher zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
hergestellt worden ist. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer
nicht vor den Folgen der bisherigen Ausnutzung des Kontingents oder des Rechtes,
Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen.
Zu § 238.
Im Abs. 2 ist statt „§ 315 Abs. 2“ zu setzen:
„§ 315 Abs. 3 und 5“.
Zu § 240.
Der Abs. 1 erhält unter e folgende Fassung:
„tPe) die amtlichen Verfügungen über die Festsetzung des Kontingents oder der zu einem
ermößigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge und des Durchschnitts-
randes“.
Hinter § 253
ist einzuschalten:
§ 253.
1) Wer Zucker in fester oder flüssiger Form den Rohstoffen der Branntwein-
erzeugung zusetzen will, hat dies der Hebestelle anzuzeigen und die Vorräte an Zucker,
soweit sie den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, vor ihrer Verbringung auf
das Brennereigrundstück der Hebestelle schriftlich anzumelden. Die Vorräte sind an
bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden Orten aufzubewahren und unter-
liegen einer besonderen Uberwachung nach näherer Anordnung der Direktivbehörde.
(2) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen
Haushaltungen derselben Gegend den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend ge-
halten zu werden pflegt.
Zu § 260.
Im Schlußsatz des Abs. 2 ist hinter „gesichert“ einzufügen:
„oder bestehen sie lediglich aus einer Abflußöffnung von nicht mehr als fünf Zenti-
meter lichter Weite,“. · "
Zu § 269.
Als Abs. 4 und 5 ist anzufügen:
(4) Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des
eigenen Haushalts übersteigen, sind vom Brennereibesitzer vor ihrer Verbringung auf
das Brennereigrundstück anzumelden und dürfen nur an bestimmten, der Hebestelle
ein für allemal vorher anzuzeigenden Orten aufbewahrt werden. Sie unterliegen
einer besonderen Uberwachung nach näherer Anordnung der Direktivbehörde.
(5) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen
Haushaltungen derselben Gegend den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend ge-
halten zu werden pflegt.