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erforderlich macht. In dem Verzeichnis ist für jede Brennerei die Alkoholmenge an—
zugeben, auf die das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
herstellbare Menge oder der Durchschnittsbrand herabgesetzt werden soll, und die vor—
geschlagene Kürzung zu erläutern.
(2) Die Entscheidung wird von der Direktivbehörde getroffen und ist dem
Brennereibesitzer bis zum 10. November mitzuteilen.
Die 88 316 bis 317a und 320
erhalten folgende Fassung:
8 316.
Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennerei= 2. Amtliche
klasse (5 9 Abs. 3), die Ausschließung der Brennerei von der Abfindung (8 216 Abs.2 Nelehrung
unter b), eine Minderung des Kontingents oder der zu einem ermäßigten Verbrauchs= gebene Be-
abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge, eine Kürzung des Durchschnittsbrandes (§§ 315 triebsanmel-
und 315a) oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor dungen.
Feststellung der Anmeldung mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unter-
lassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner
Betriebsanmeldung.
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(1) Uber die verarbeiteten Rohstoffe, die erzeugte Alkoholmenge und die An- III. Abfin=
wendung eines ermäßigten und des allgemeinen Verbrauchsabgabensatzes hat die dungsbuch.
Hebestelle ein Abfindungsbuch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches das
Muster 43 als Vorbild dient. Muster 4
(2) Im Abfindungsbuche sind Vermerke über die Brennereiklasse, das Kontingent *
oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge, den
Betriebsumfang, die Abfindungsart, die besonders festgesetzten Ausbeutesätze und der-
gleichen zu machen. ·
(3)DieKleinbrennereienundStoffbesitzer(§§88-'und-8b)sindineinembe-
sonderen Abschnitte B des Abfindungsbuchs nachzuweisen. Die Direktivbehörde kann
anordnen, daß über die Kleinbrennereien und Stoffbesitzer ein besonderes Abfindungs-
buch, gegebenenfalls für den Zeitraum des Betriebsjahrs, geführt wird.
§ 317a3.
1) Uber die Alkoholerzeugung der Obstbrennereien, der den Obstbrennereien III#. Zusam-
gleichgestellten Brennereien, welche in einem Betriebsjahr mehr als 50 Liter Alkohol oder mernstellung
mehr als ihr Kontingent oder die für sie festgesetzte Alkoholmenge zu einem ermäßigten der Alkohol-
Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen, und der Stoffbesitzer (68 152 a, 152e, 310 und Seugung.
312b) ist eine Zusammenstellung nach Muster 44 für den Zeitraum des Kontingents-
abschnitts zu führen. In die Zusammenstellung sind für jede Brennerei und jeden
Stoffbesitzer die zu einem ermäßigten Abgabensatze hergestellte Alkoholmenge auf Grund
des abgeschlossenen Branntwein-Abnahme-Hauptbuchs oder Abfindungsbuchs jährlich
einzutragen und die Gesamt-Alkoholmenge festzustellen, die vom Beginne des Kon-
tingentsabschnitts — bei den als Brennereien der genannten Klassen erst im Laufe
des Kontingentsabschnitts entstandenen Betrieben vom Jahre ihrer betriebsfähigen
Herrichtung — ab bis zum Schlusse des zuletzt abgelaufenen Betriebsjahrs sowie in
den für die Brennerei oder den Stoffbesitzer in Betracht kommenden Jahren des ab-
gelaufenen Teiles des Kontingentsabschnitts im Jahresdurchschnitte zu einem er-
mäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt worden ist.
(2) Der Direktivbehörde ist im Laufe des ersten Betriebsjahrs des Kontingents-
abschnitts eine zweite Ausfertigung der Zusammenstellung einzureichen, die daselbst
anl krun ber nachgeprüften Abnahme-Hauptbücher und Abfindungsbücher weiter-
geführt wird.
Nuster
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