Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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In den Mustern 18 bis 23b 
ist jedesmal statt „Kontingentschein“ zu setzen: 
„Gutschein“". 
Zu Muster 18. 
a) Auf der ersten Seite sind die Worte „Daß die zum höheren Verbrauchsabgabensatz abge- 
fertigten Alkoholmengen auf das Kontingent der Brennereien“ zu ersetzen durch: 
„Daß die zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatz abgefertigten Alkoholmengen auf 
das Kontingent der Brennereien oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
herstellbaren Alkoholmengen“; 
b) die Spalten 6 und 7 werden ersetzt durch: 
Die zum allgemeinen Verbrauchs- 
abgabensatz 
abgefertigte Alkoholmenge 
ist auf das Kon- 
statt zum tingent Pvver die 
aking-• zu einem ermäßig- 
ermäßig ten Verbrauchs- 
7 abgabensatze her- 
ten Satze beträgt stellbare Alkohol= 
menge angeschrie- 
  
  
von ben im Abnahme- 
Hauotbuch unter 
A. 7: . Abteilung und Nr. 
6 6 7 
  
  
Im Muster 20 
sind die Worte „zu dem höheren“ bis „niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes“ zu ersetzen durch: 
„statt zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze zu dem allgemeinen Verbrauchs- 
das Kontingent seiner Brennerei 
abgabensatz abfertigen und auf die in seiner Brennerei zu einem ermäßigten Ver- 
anrechnen lassen. Der Branntwein ist 
  
brauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge 
infolgedessen“. 
Im Muster 21 
ist statt „Kontingentscheinbuch“ zu setzen: 
„Gutscheinbuch“. 
In den Mustern 23, 23à (Sp. 3/4) und 23b 
ist statt „Kontingentswert“ zu setzen: 
„Steuerermäßigungswert“. 
Statt „Kontingentswert-Aufrechnungsbuch“ ist zu setzen 
im Muster 23 a: „Aufrechnungsbuch über Steuerermäßigungswert“, 
im Muster 23b: „Aufrechnungsbuch“. 
Im Muster 23 erhält 
a) die Anleitung zum Gebrauche folgende Fassung: 
1. Für jede Brennerei, auf die das Aufrechnungsverfahren Anwendung findet, 
ist eine besondere Abteilung anzulegen. Die Abteilungen sind mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen; diese sind während des ganzen Betriebsjahrs beizubehalten. 
2. Die Eintragungen in die Spalten 1 bis 4 haben in Ubereinstimmung mit 
den vom Brennereibesitzer übergebenen Aufrechnungsbestätigungen in unmittelbarem 
90“
	        
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