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Anschluß an die Buchung der durch Aufrechnung beglichenen Steuerbeträge im Ein-
nahmebuche zu erfolgen.
3. In der Spalte 5 ist zu Beginn jedes Vierteljahrs das Kontingent der
Brennerei oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-
menge vorzutragen. Die Richtigkeit der Eintragung ist vom Oberkontrolleur zu
bescheinigen.
4. Die Hebestelle hat darauf zu achten, daß der Steuerermäßigungswert des
im Betriebsjahr erzeugten Branntweins durch die Aufrechnungen nicht überschritten wird.
5. Die Spalte 4 ist fortlaufend aufzurechnen. Aus den Aufrechnungsbüchern
für die drei ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs sind die Schlußsummen der noch
nicht endgültig (Ziffer 6) abgeschlossenen Abteilungen in das Aufrechnungsbuch für
das nächste Vierteljahr zu übertragen. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit der
Ubertragung in dem abgeschlossenen Aufrechnungsbuche zu bescheinigen.
6. Die einzelnen Abteilungen sind endgültig abzuschließen, sobald der Steuer-
ermäßigungswert des erzeugten Branntweins durch die aufgerechneten Beträge erreicht
ist, andernfalls am Schlusse des Betriebsjahrs oder, wenn der Brennereibesitzer vor-
her erklärt hat, daß der Jahresbetrieb beendigt sei, am Schlusse des Betriebs. Dabei
ist die Summe der im Laufe des Betriebsjahrs aufgerechneten Beträge mit dem
Steuerermäßigungswerte der Alkoholmenge zu vergleichen, die nach dem Abnahme-
Hauptbuch zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatze unter Anschreibung auf das Kon-
tingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-=
menge abgefertigt worden ist. Die Richtigkeit des verbleibenden Betrags ist vom
Oberkontrolleur zu bescheinigen, falls die Ausfertigung von Gutscheinen zu erfolgen hat.
b) der Vermerk in Spalte 5 folgende Fassung:
„Das Kontingent der Brennerei für das Betriebsjahr 19 dder die zu einem
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge beträüüt Liter
Alkohol."“
In den Mustern 24a und 24b
ist in der Spalte 18
a) unter IV statt „Zwetschen oder Kirschen“ zu setzen:
„Steinobst, Kernobst, Beeren oder Wurzeln“;
b) unter VI hinter „Kontingente beteiligt sind“ einzufügen:
„oder bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“,
hinter „nicht beteiligt sind“ einzufügen:
„und auch nicht bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“.
Zu Muster 25.
In der Anleitung zum Gebrauch ist
a) unter Nr. 5 anzufügen:
„In den Brennereien mit Probenehmern ist vom Oberkontrolleur in Spalte 15
jedes neuen Meßuhrbuchs zu vermerken, ob die Proben durch feste (M.O. 8§8 48,
61, 71) oder bewegliche (M.O. 8§ 72, 77) Schöpfeinrichtung entnommen
werden“;
b) unter Nr. 7 anzufügen:
„In den Brennereien mit Probenehmern sind die bei den Abnahmen im Proben-
sammler befindlichen Proben nach Maßgabe der §§ 185 und 188 B.O. zu be-
rücksichtigen“. -