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Im Muster 36
ist der Anleitung zum Gebrauch unter Nr. 1 anzufügen: 6
„Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des eigenen
Haushalts des Brennereibesitzers (B.O. § 269 Abs. 5) übersteigen, sind vor ihrer Ver-
bringung auf das Brennereigrundstück besonders anzumelden."“
· Zu Muster 43.
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist
in Nr. 1 unter A statt „(B.O. § 328)“ zu setzen: „(B.O. § 8c)“,
in Nr. 4 Abs. 2 unter b hinter „Kontingent“ einzufügen:
„Oder „die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-=
menge“,
unter g der Punkt zu streichen und sodann anzufügen:
„, sowie darüber,
h) daß die Brennerei als Obstbrennerei — eine den Obstbrennereien gleich-
gestellte Brennerei — nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichtet
worden ist und der Brennereibesitzer die im § 216 Abs. 1 unter b B.O. an-
gegebene Verpflichtung übernommen hat.“
in Nr. 5 statt „des ermäßigten oder des niedrigeren“ zu setzen:
„eines ermäßigten“,
statt „Rohstoffe“ bis „einzuziehen“ zu setzen:
„Rohstoffe, Wechsels der Brennereiklasse usw. nachzuerhebenden Beträge (B.O.
§8 310, 313, 315 und 315a) zu berechnen und einzuziehen sowie das Abfin-
dungsbuch richtigzustellen“.
in Nr. 6 statt „bei Obstbrennereien“ bis „Spalten 8 und 9“ zu setzen:
„bei den unter die §§ 310 und 312 B.O. fallenden Obstbrennereien und diesen
gleichgestellten Brennereien, sowie bei Stoffbesitzern (B.O. 5 8b) die Gesamt-
menge des von einem Brenner zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
hergestellten Alkohols“:
b) Unter „Abt.. Nr. der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung“ ist auf der zweiten
und der dritten Seite zu setzen:
„Der Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) hat erklärt, im Betriebsjahr
höchstens. hI. A. herstellen zu wollen,
ausschließlich selbstgewonnenes Obst usw. (B.O. 8 8b Abs. 2, § 216 Abs. 1
unter b und § 310) verarbeiten zu wollen.
ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder
Wurzeln verarbeiten zu wollen. ·
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und
nicht Hefe herstellen zu wollen.“
c) Die Worte „Liter Alkohol“ (Sp. 5 bis 10) gelten nur für die Spalten 5 bis 7.
d) Die Spalten 8 bis 10 werden ersetzt durch:
Von der Menge in
Spalte 7 unterliegen
dem
Verbrauchsabgabensatze