Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

s) In der Spalte 11 erhält der Vermerk unter b folgende Fassung: 
b) Das Kontingent der Brennerei für das Betriebsjahr 19 oder die zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge letbörr. ...... ZA 
Die Kontingente usw. für die früheren Betriebsjahre des Kontingentsabschnitts, 
Obstbrennerei belriebs. 
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei 
fähig bestanden hat, haben im ganzen betragen 7 A. 
In dieser Zeit sind 
zum Verbrauchsabgabensatze von 0,84 A, 
zum niedrigeren oder zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
hergestellt worden im gangen 7 A. 
in denen die Brennerei als 
  
Zu Muster 44. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
Nr. 1 Abs. 1 unter A bis C wie folgt zu fassen: 
„A. Obstbrennereien (B. O. § 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge nicht mehr als 
10 Hektoliter Alkohol beträgt (B. O. § 152e Abs. 1 und § 312 b Abs. 1); 
B. Obstbrennereien, deren Kontingent oder deren zu einem ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatze herstellbare Alkoholmenge mehr als 10, aber nicht mehr als 
50 Hektoliter Alkohol beträgt (B. O. 5 152e Abs. 2 und § 312 b Abs. 2; 
C. Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sind (B. O. §7 Abs. 2) und 
deren Kontingent oder deren zu einem ermäßigten Verbruchsabgabensatz her- 
stellbare Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt (B. O. § 152e 
Abs. 1 und § 312 b Abs. 1);“ 
in ner 1 Abs. 2 unter 1 statt „des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes (B. O. § 309 a)“ 
zu setzen: 
„des Verbrauchsabgabensatzes von 0,84 A für das Liter Alkohol (B. O. §§ 152 à 
und 310)“ 
und unter 2 statt „zum ermäßigten“ zu setzen: 
„zu diesem“, 
in Nr. 3 der Schlußsatz wie folgt zu fassen: 
„Durch gänzliche Abmeldung der Brennerei, Wechsel der Brennereiklasse, Tod des 
Stoffbesitzers usw., freigewordene Nummern“ sind nach Berechnung und Einziehung 
etwa nachzuerhebender Beträge (B. O. 8§ 152 a, 153, 177 und 177 à sowie 310, 
313, 315 und 315 a) nicht wieder zu besetzen. Nacherhebungen sind in Spalte 26 zu 
vermerken.“ 
in Nr. 4 statt „zum ermäßigten oder niedrigeren“ zu setzen: 
„zu dem niedrigeren oder einem ermäßigten“: 
b) die Spalte 5 erhält die Aufschrift „Das Kontingent der Brennerei oder die zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge“ und wird in zwei Teile zerlegt; 
von diesen erhält der erste die Aufschrift „für das Betriebsjahr“, der zweite die Aufschrift 
beträgt“; 
77) 
0) in der Aufschrift der Spalten 6 bis 25 ist statt „Abfindungsbuche“ bis „niedrigeren“ zu 
setzen: 
„Abnahme-Hauptbuch oder Abfindungsbuche sind zu dem niedrigeren oder einem er- 
mäßigten“;
	        
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