Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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d) in der Spalte 26 ist 
statt „Brennerei, über eine vorübergehende Herabsetzung des Kontingents“ zu setzen: 
„Brennerei, Wechsel der Brennereiklasse, über Kürzung des Kontingents oder 
der zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge“ 
und am Schlusse anzufügen: 
„ und Nacherhebungen“. 
IIII. Branntwein-Begleitscheinordnung. 
Abs. 2 erhält hinter dem zweiten Satze folgende Fassung: 
„Außerdem ist anzugeben, ob der Branntwein vergällungsfrei oder vergällungspflichtig 
ist, gegebenenfalls, welche Teilmenge von der Vergällungspflicht befreit ist, welche 
der Vergällungspflicht unterliegt und im Uberbrand hergestellt ist und welche Teil- 
menge vergällungspflichtig, aber nicht im Uberbrand erzeugt ist. Bei vergällungs- 
pflichtigem Uberbrand muß außerdem der Tag der Abnahme in der Brennerei an- 
gegeben werden (Bfr. O. 8 92).“ « 
Zu § 21. 
Hinter: „zu vereinigen“ ist statt des „Strichpunkts“ ein „Punkt“ zu setzen und der folgende 
Wortlaut zu streichen. 
Zu § 25. 
Der „vierte Absatz“ ist zu streichen. 
Zu § 26. 
Hinter dem zweiten Satze erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: 
„Trifft auch der Begleitscheinnehmer keine Bestimmung, so hat das Begleitschein-Aus- 
fertigungsamt auf Ersuchen des Empfangsamts die auf dem Branntwein ruhende 
Verbrauchsabgabe, falls sie nicht bereits sichergestellt ist, vom Begleitscheinnehmer 
einzuziehen und vorläufig aufzubewahren. Das Begleitschein-Empfangsamt nimmt 
den Branntwein in amtliche Verwahrung oder sorgt für seine steuersichere Auf- 
bewahrung. Wird nach Ablauf von längstens 3 Monaten kein Antrag auf Abfertigung 
gestellt, so ist bei dem Begleitschein-Empfangsamt gegebenenfalls für den vergällungs- 
freien Branntwein die Verbrauchsabgabe zu vereinnahmen, der vergällungspflichtige 
Branntwein aber von Amts wegen vollständig zu vergällen. Der Branntwein ist 
hierauf gegen Berichtigung der durch die Aufbewahrung, Vergällung usw. entstandenen 
Kosten dem Begleitscheinnehmer zur Verfügung zu stellen. Die bestellte Sicherheit 
oder die hinterlegte Barsumme ist, soweit sie nicht zur Begleichung von Verbrauchs- 
abgabe und Kosten aufgebraucht ist, dem Begleitscheinnehmer zurückzugeben." 
Zu § 34. 
Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Ist Branntwein, der in Ansehung der Vergällungspflicht verschieden zu behandeln ist, 
in einem Gefäß (Kesselwagen usw.) mit Begleitschein I abgefertigt worden, so ist 
eine Fehlmenge auf die verschiedenen in Betracht kommenden Branntweinarten nach 
Verhältnis der Literzahl zu verteilen." 
Zu § 35. 
Die Bestimmung erhält nachstehende Fassung: 
„Ergibt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabfertigung und läßt sich 
die Abweichung nicht auf ein Versehen bei der Vorabfertigung zurückführen, so ist die 
Mehrmenge als vergällungspflichtiger Uberbrand zu behandeln oder auf Antrag unter
	        
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