Muster 1
Maul
Mster—
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die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungsgesuchs und, falls eine Anmeldung nach
§ 31 noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer nötigen Angaben enthalten. Etwaige
Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung sind
beizufügen.
(2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei Einreichung der
Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser Anmeldung und der Steuerfestsetzung
mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere darüber, ob und welche Sicherheitsleistung im
Falle der Gewährung der Stundung zu fordern ist, der Direktivbehörde ein. Diese läßt den
Antrag nebst den Verhandlungen mit ihrem Gutachten durch Vermittelung der obersten Landes-
finanzbehörde zur Entscheidung an den Bundesrat gelangen.
(3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen kann vor der Ent-
scheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für die Abgabe geleistet ist. Die
Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, aus
Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und Schuldverschreibungen Stun-
dung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 ausgegebene neue Zinsscheinbogen
in dem gesetzlichen Umfang zu gewähren.
8 38.
□)Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht,
so ist das Sachverhältnis in der Anmeldung (68 31, 35) anzugeben und nachzuweisen, daß die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die Ab-
gabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die Ver-
fügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
E 39.
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Ge-
winnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft
oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei derjenigen zur
Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, in deren Bezirke
die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung muß
enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Betrag der Einlagen auf das in Aktien zerlegte
Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen,
ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen.
Zu der Anmeldung kann das Muster 7 benutzt werden.
(2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 10 des Gesetzes
vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigenfalls spätestens
zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu
erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen.
8 40.
(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung hat, vorbehaltlich der Vorschrift
des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehnjährigen Zeitraums, der
sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung des
Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter je in den
ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 39 Abs. 1 bezeichneten
Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 7 in doppelter Ausfertigung ein-
zureichen.
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 35 Abfs. 1, 3
entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 8 zur Besteuerung an-
zumelden.
(6s) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital
geleisteten Einlagen maßgebend.