15. Ver-
steuerung von
Vertrags-
urkunden.
16. Aussetzung
der Ver-
steuerung.
17. Aus-
nahmefristen
für die Aus-
stellung der
Schlußnoten.
Zum 3 21 des Gesetzes.
8 59.
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung
von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf der ersten
Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung und Aufdruck
des Amtsstempels der im § 47 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerten. Ist die Ver-
tragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten
Stücke und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts-
stempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist.
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufsgenommenen Verträgen, deren Unterschriften den Ver-
tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zum § 22 des Gesetzes.
8 60.
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist,
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage
(§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 15 und 16
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß
die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der
Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden.
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der 8§ 15
und 16 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte
Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht-
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen.
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 21 des Gesetzes
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der
bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den
mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung
der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Ab-
schrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Urkunde
zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der
Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 21 des Ge-
setzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen.
Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser
Verpflichtung.
(3) Im Sinne der §§ 15, 16, 21 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuerberech-
nung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Berech-
nung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles an-
ordnen.
* 61.
(1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte be-
finden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt die
Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 14 Abs. 1 und § 15
des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
()) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage nach