(6) Uber die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften wird von der Zollstelle
ein Merkbuch geführt.
C) Die Bescheinigung über die Betriebsanmeldung nebst den etwa erteilten Abschriften ist
innerhalb zweier Wochen an die Zollstelle zurückzugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein an-
gemeldeter Betrieb oder eine Zweigniederlassung aufgegeben wird, oder wenn sich die Art des
angemeldeten Betriebs wesentlich ändert, z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur
zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt
werden, oder wenn ein Händler mit ausländischem Tabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
übergeht. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zollhinter-
ziehung usw. eintritt, Bestrafung auf Grund des § 49 des Tabaksteuergesetzes nach sich. Ob der
Bestimmung entsprochen wird, ist nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde von
Zeit zu Zeit nachzuprüfen.
8 21.
(1) Der Verarbeiter darf ausnahmsweise nach vorheriger Genehmigung durch das Haupt—
amt, in dessen Bezirk er seine Hauptniederlassung hat, verzollten Tabak an andere Verarbeiter
oder diesen gleichgestellte Kleinhändler (8 22) verkaufen, wenn besondere Gründe vorliegen, die
ihn zur Abgabe nötigen, z. B. wenn sich herausgestellt hat, daß der Tabak für seinen Betrieb
unverwendbar ist. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten den Namen und
den Wohnort des Käufers, die Menge des im Vorjahr insgesamt bezogenen ausländischen
Tabaks, die Menge des im laufenden Jahre bereits verkauften oder zum Verkaufe zugelassenen
verzollten Tabaks und die Menge, für die die Genehmigung nachgesucht wird. Das Haupt-
amt kann im Bedarfsfall die Angabe des Namens und Wohnorts des Käufers im Antrag unter
der Bedingung erlassen, daß sie innerhalb einer zu stellenden kurzen Frist nachgeholt wird.
(2) Auf Antrag kann das Hauptamt gestatten, daß der Verarbeiter verzollten Tabak in
kleinen Mengen (§ 6 Abs. 1 Satz 3) zum Zwecke der Versorgung bestimmt zu bezeichnender kleiner
Verarbeiter auch ohne jedesmalige besondere Genehmigung verkauft. In der Genehmigungs-
verfügung werden Name und Wohnort der Käufer sowie die Gesamtmenge angegeben, die an
jeden dieser kleinen Verarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden darf.
Über diesen Verkauf von verzolltem Tabak in kleinen Mengen hat der Verarbeiter besondere
Anschreibungen gemäß § 6 Abs. 3 zu führen. ·
(3)DieGenehmigungzumVerkaufeVerzolltenTabaks(Abs.1,2)wirdversagt,foweitdie
in einem Jahre abzugebende Menge 5 v. H. der im Vorjahr von dem Verarbeiter bezogenen
Gesamtmenge übersteigt.
(4) Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn Verarbeitern vom
Hauptamt gestattet wird, verzollten Tabak an sogenannte selbständige Hausgewerbetreibende ab-
zugeben, denen der Wert des gelieferten Tabaks zwar in Rechnung gestellt wird, die aber ver-
tragsmäßig verpflichtet sind, sämtliche daraus hergestellten Tabakerzeugnisse dem Verarbeiter zu
einem vorher verabredeten Preise zurückzuliefern. In den auf Verlangen vorzulegenden Geschäfts-
oder Betriebsbüchern müssen der in dieser Weise abgegebene Tabak und die daraus hergestellten
Erzeugnisse übersichtlich nachgewiesen werden.
(5) Verarbeiter dürfen Tabak, der im Zollausland oder noch unbezogen im inländischen
Zollager eines Händlers (§5 5 Abs. 3 des Gesetzes) lagert, verkaufen, ohne aus der Klasse der
„Verarbeiter“ ausscheiden zu müssen. Für die Berechnung des Wertzollzuschlags ist bei solchen
Verkäufen der vom Erwerber zu zahlende Preis (§§ 2 und 3) maßgebend. Will der Verarbeiter
unverzollten Tabak, den er bereits bezogen hat, verkaufen, so hat er sich als selbstverarbeitender
Händler (§ 5) anzumelden. Das Hauptamt kann jedoch in besonderen Fällen ohne diese Be-
dingung den Weiterverkauf solchen Tabaks an andere Verarbeiter oder an Händler gestatten,
z. B. wenn sich herausgestellt hat, daß der Tabak für den Betrieb des Verarbeiters ungeeignet
ist, und somit kein Zweifel daran besteht, daß ein gewerbsmäßiger Rohtabakhandel nicht vorliegt.
Auf den Antrag auf Erteilung der Genehmigung findet die Vorschrift des Abs. 1 sinngemäß
Anwendung. Für die Berechnung des Wertzollzuschlags bleibt der bei der Einlagerung fest-
gestellte Gesamtpreis für den Doppelzentner maßgebend, und zwar im Falle der anderweiten
Verkauf von
Tabak durch
Verarbeiter.