Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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rettentabak oder Tabakgrus durch die feinsten Siebe hindurchfällt — 23 X für 
den Doppelzentner; 
) bei der Abgabe von Tabakgrus — das sind kurze, etwa 3 bis 15 mm lange 
Stückchen feingeschnittenen Tabaks, zum Teil noch mit Tabakmehl gemischt, zum 
Teil von diesem abgesiebt —, wenn der Verkaufspreis, zu dem der Tabakgrus 
abgegeben wird, für den Doppelzentner beträgt 
180 & oder darunter 23 
mehr als 180 = bis 20 0 28 
200- 225 36 -, 
225. 250 43 : 
"OJ . 250 300 57 , 
- . 3000 350 70 
für den Doppelzentner. 
(4) Stammen Tabakabfälle, die an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuer- 
pflichtiger Erzeugnisse abgegeben werden, von einem Gemische her, in dem neben ausländischen 
auch inländische Tabakblätter enthalten waren, und bestand das Gemisch zu mehr als der Hälfte 
aus ausländischen Tabakblättern, so werden die Abfälle wie Abfälle von rein ausländischen 
Blättern behandelt. Bestand das Gemisch mindestens zur Hälfte aus inländischen Tabakblättern, 
so wird für die Abfälle einheitlich der Satz von 18 für den Doppelzentner, und zwar als 
Zollzuschlag, erhoben. Kann jedoch das Mischungsverhältnis aus den Mischungsbüchern zuver- 
lässig nachgewiesen werden, so wird der Zollzuschlag dem Mischungsverhältnis entsprechend auf 
Grund der Sätze für Abfälle von ausländischen Blättern (Abs. 3) und des in § 46 Abs. 2 der 
Tabaksteuerordnung für Abfälle von inländischen Blättern festgesetzten Satzes von 12 1¼ berechnet. 
(5) Die Nacherhebung des Zollzuschlags (Abs. 3) unterbleibt, wenn der Tabak unter amt- 
licher Aufsicht ausgeführt oder vernichtet oder bei der Abfertigung vergällt, d. h. zum mensch- 
lichen Genuß oder zur Verarbeitung auf Erzeugnisse, die zum menschlichen Genusse bestimmt 
sind, unbrauchbar gemacht wird. Die Vergällung erfolgt durch Ubergießen des Tabaks mit 
Jauche, nötigenfalls nach Zerkleinerung. Sie kann bei Tabakmehl auch durch Vermischen mit 
Staub, Sand, Wollabfällen, Petroleum und dergleichen vorgenommen werden. 
(6) Tabakmehl darf auf Erlaubnisschein an Gärtner, Landwirte, Winzer, landwirtschaftliche 
Vereine oder Winzergenossenschaften zur Bekämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtnereien, 
Obstanlagen, Weinbergen, auf Rübenfeldern und dergleichen auch unvergällt und ohne Nach- 
erhebung des Zollzuschlags abgegeben werden. Der Erlaubnisschein wird von dem für den 
Empfänger zuständigen Hauptamt erteilt auf Grund einer mit dem Sichtzeichen der Ortspolizei- 
behörde versehenen Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet, das Tabakmehl nur 
zu dem angegebenen Zwecke zu verwenden. Im Erlaubnisschein ist darauf hinzuweisen, daß die 
mißbräuchliche Verwendung des Tabakmehls eine Bestrafung nach § 136 Ziffer 9 des Vereins- 
zollgesetzes zur Folge hat. Weitere Erleichterungen in der Abgabe von Tabakmehl kann die 
Direktivbehörde für den Bezug von Mengen bis zu 5 kg unmittelbar vom Hersteller zulassen. 
Sie kann ferner den Bezug auf Erlaubnisschein auch Zwischenhändlern gestatten, die das Tabak- 
mehl lediglich an Gärtner usw. zu dem oben angegebenen Zwecke abgeben. Die nötigen Siche- 
rungsmaßnahmen trifft die Direktivbehörde. 
27. 
3. Über- Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich außerhalb eines zigarettensteuerpflichtige 
führung von Erzeugnisse herstellenden Betriebs nach Entrichtung des Zollzuschlags im freien Verkehre befinden, 
Labakblättern nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Er- 
freien Verkehr zeugnisse bestimmten Betrieb gebracht, so kann das Hauptamt eine Vergütung von 12 JX für 
in zigaretten-den Doppelzentner gewähren, wenn sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak ver- 
steuerpflichtige arbeitet werden. Für Abfälle von Tabakblättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten 
Betriebe. Beträge werden als Erstattungen auf Tabakzoll verrechnet.
	        
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