8 28.
(1) Wenn in gemischten Betrieben (§ 20 Abs. 2) für den zur Herstellung von zigaretten= 4. Vorschrifter
steuerpflichtigen Erzeugnissen bezogenen Tabak die Befreiung vom Zollzuschlag in Anspruch ge- für gemischte
nommen wird, so müssen die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der Er- ciumh
zeugnisse als der Lagerung des Tabaks vollständig voneinander getrennt sein. Betriebe, in denen Wob
sich die Herstellung nicht zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse auf die Verarbeitung der eigenen
Tabakabfälle beschränkt (z. B. zu Pfeifentabak, der im Kleinverkaufe zum Preise von 3,50 +
oder weniger für ein Kilogramm abgegeben wird, § 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestim-
mungen), gelten nicht als gemischte Betriebe.
(2) Wenn in einem gemischten Betriebe, in dem sonst die räumliche Trennung der beiden
Betriebszweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine Schneidelade für zollbegünstigten und für
nichtbegünstigten Tabak vorhanden ist, kann das Hauptamt gestatten, daß Teile des in der Be-
triebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabak zeitweilig zum Zerschneiden
aus. 7 Betriebsabteilung entfernt werden. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen
zu knüpfen:
Der zollbegünstigte Tabak darf aus den Räumen der Betriebsabteilung für
zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse erst unmittelbar vor Beginn des Zerschneidens
auf der Schneidelade entfernt und muß unmittelbar nach Beendigung des Zer-
schneidens dahin zurückgebracht werden. Der Zeitpunkt — Stunde und Minute —
der Entfernung und Zurückbringung sowie die Menge des Tabaks sind in einem
besonderen Buche (Schneidebuch) oder in dem nach den Zigarettensteuer-Aus-
führungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben, dessen Muster
hierzu zu ergänzen ist. Während zollbegünstigter Tabak auf der Schneidelade
zerschnitten wird oder zum Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt
ist, darf sich kein anderer Tabak dort befinden.
Die Schneidelade kann mit hauptamtlicher Genehmigung auch in der Abteilung für zigaretten-
steuerpflichtige Erzeugnisse aufgestellt werden.
(3) Werden im Falle des Abs. 2 die geschnittenen Tabake nach dem Zerschneiden noch ge-
röstet, gesoßt, verpackt, so kann das Hauptamt die Vergünstigung des Abs. 2 auch auf das
Rösten, Soßen und Verpacken ausdehnen.
)Abgesehen von dem im Abs. 2 bezeichneten Falle ist die Uberführung von Tabakblättern,
Rippen, Stengeln, Abfällen oder Halberzeugnissen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuer-
pflichtige Erzeugnisse in die Betriebsabteilung für andere Tabakerzeugnisse nur mit jedesmaliger
Erlaubnis des Hauptamts gestattet. Vor einer solchen Uberführung ist die Menge amtlich ab-
zufertigen und der Zollzuschlag zu erheben.
(6) Der Festsetzung des Zollzuschlags im Falle des Abs. 4 wird der durch die Geschäfts-
bücher, Rechnungen usw. nachzuweisende Preis (§§ 2, 3) zugrunde gelegt, den der Betriebs-
inhaber für die Tabakblätter gezahlt hat, die übergeführt werden, oder aus denen die überzu-
führenden Abfälle oder Halberzeugnisse entstanden sind. Bei der Uberführung von entrippten
Tabakblättern wird dieser Preis um 33⅛ v. H. erhöht. Bei der Uberführung von
Rippen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebs-
abteilung für nicht zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse wird statt des nach dem Gesamtpreis der
Tabakblätter berechneten Zollzuschlags der Zollzuschlag zu dem Einheitssatze von 23 MA
für den Doppelzentner (§ 26 Abs. 3b) erhoben. Bei der Uberführung von Rippen, die von
einem Gemisch in= und ausländischer Tabakblätter abgefallen sind, ist der Zollzuschlag nach § 26
Abs. 4 zu berechnen.
8 29.
Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lagerräume b) räumlich
für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so wird für den bezogenen Tabak der Zoll— „icht!
zuschlag festgestellt und erhoben. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die g «
völlige räumliche Trennung der beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht
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