Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

3. Wert- 
angabe. 
4. Festsetzung 
und Verein- 
nahmung der 
Abgabe. 
5. über— 
wachungsliste. 
1. Abstempe- 
lung von 
Vordrucken. 
— 74 — 
spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der 
Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein- 
zureichen. Sind Vergütungen irgend welcher Art nicht gewährt worden, so ist eine Fehlanzeige 
zu erstatten. · 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell— 
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. 
(8s) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 
141. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am Jahres- 
gewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließenden 
Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Geschäfts- 
jahrs gezahlt worden sind. 
8 142. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach- 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
§ 143. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 
ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe 
der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als 
5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Verlangen 
vorzulegen. 
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum An- 
meldungsbuche. 
  
8 144. 
)) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach 
dem Muster 25 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke 
der Steuerstelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(1) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesellschaften 
Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen. 
(s) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Verzeichnis 
eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, so hat diese 
die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
  
VIII. Schecks. 
Zur Tarifnummer 10 und zu den 88 70 bis 77 des Gesetzes. 
8 146. 
Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder den ihnen gleichgestellten 
Quittungen findet nicht statt.
	        
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