1. Form der
Abgaben-
entrichtung.
zeichen.
a) Stempel-
marken.
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(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift
der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird,
oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben
werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den Namen
des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die auf die Marke gesetzten Schriftzeichen
müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung auf—
weisen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen sind zulässig.
(8) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann ganz oder teilweise
mit der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Entwertungsvermerk
muß alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) auf die
Stempelmarke selbst gesetzt werden.
151.
Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 148) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechselstempel-
marke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren
nicht einzuleiten.
IX. Grundstücksübertragungen.
Zur Tarifnummer 11 und zu den §8§ 80 bis 85 des Gesetzes.
E 152.
#) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe wird
erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung
a) bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Be-
urkundungen durch diese,
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden)
durch eine zuständige Steuerstelle «
zu erfolgen hat.
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern im Wege der
Barzahlung erhoben wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Gerichten vor—
gelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren geltenden
Vorschriften eingezogen wird.
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts IX gehören auch die Notare.
E 1533.
Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und
Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen aus-
gegeben.
§5 154.
□) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark ein-
schließlich verwendet werden.
(2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10,
15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark. -
(3)DieGrundstücksstempelmarkenbestehen-ausdreiinBildundDruckausführungvon-
einander verschiedenen Gruppen.
() Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind in ein-
farbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 20 Pfennig
blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der gezähnten weißen Ränder
38,, mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf getöntem Grunde einen nach rechts
blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem Eichenkranz im Haar. In dem oberen
Rande befindet sich die Inschrift „DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. Zu beiden
Seiten wird das Mittelfeld durch leicht geschweifte Leisten begrenzt, die im oberen Teile dunkle