Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

§  234  R.  V.  D.

§  821  R.  V.  D.

§§  617,  õ23
R.  B.  D.

§  170  Abs.  1
N.V.O.

§  171  R.B.D.

§  173  R.B.D.

—  226  —

III  Der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  gehören  nicht  an  Versicherungspflichtige,  die  in  eine
knappschaftliche  Krankenkasse  oder  in  eine  besondere  Orts=  oder  eine  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse
  gehören.

IV  Der  Sitz  der  Kasse  ist  .  .  ..  ...  .  ...

II.  Mitgliedschaft.

A.  Versicherungspflicht.

  §  2  (2).

1  Kraft  Gesetzes  sind  Mitglieder  der  Kasse  die  im  §  1  bezeichneten  Personen,  die  in  dem
Kassenbezirk  ihren  Beschäftigungsort  oder,  soweit  sie  unständig  beschäftigt  sind  (§  441  der  Reichsversicherungsordnung),
  ihren  Wohnort  haben  und  gegen  Entgelt  (§ 7  Abs.  2)  beschäftigt  werden.
Ausgenommen  sind  die  im  §  165  Abs.  1  Nr.  2  bis  5  der  Reichsversicherungsordnung  Bezeichneten
sowie  Schiffer,  sämtliche  sofern  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  fünfhundert  Mark
an  Entgelt  übersteigt.  Lehrlinge  aller  Art  gehören  der  Kasse  auch  dann  an,  wenn  sie  nicht  gegen
Entgelt  beschäftigt  werden.  .

II  Für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind,  ruhen  auf  ihren  rechtzeitig
gestellten  Antrag  (§§  519,  520  der  Reichsversicherungsordnung)  die  eigenen  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Ortskrankenkasse.  Erhöht  sich  für  das  Mitglied  einer  Ersatzkasse  das  Krankengeld,

  das  ihm  bei  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  zustehen  würde,  so  daß  das  Krankengeld
seiner  Mitgliederklasse  bei  der  Ersatzkasse  dem  §  507  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nicht
mehr  genügt,  so  ruhen  seine  Rechte  und  Pflichten  noch  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs,

 

 

mindestens  aber  noch  für  zwei  Wochen.

§  2a.
Versicherungsfrei  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Personen,  die  nur  mit
vorübergehenden  Dienstleistungen  beschäftigt  sind.

§  3.

1  Versicherungsfrei  sind  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,
eines  Gemeindeverbandes,  einer  Gemeinde  oder  eines  Versicherungsträgers  Beschäftigten,  wenn
ihnen  gegen  ihren  Arbeitgeber  ein  Anspruch  mindestens  entweder  auf  Krankenhilfe  in  Höhe  und
Dauer  der  Regelleistungen  der  Kasse  (§  14)  oder  für  die  gleiche  Zeit  auf  Gehalt,  Ruhegeld,
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  (§  20  Nr.  2)
gewährleistet  ist.

II  Das  Gleiche  gilt  für  Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  sowie
die  im  §  172  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Personen.

§  4.

Die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  öffentlicher  Verbände  oder  öffentlicher  Körperschaften
  Beschäftigten  werden  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde
von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wenn  ihnen  gegen  ihren  Arbeitgeber  einer  der  im  §  3  Abs.  1
bezeichneten  Ansprüche  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden.
Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  die  oberste  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
  bestimmen,  wie  weit  auch  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  nichtöffentlicher  Körperschaften
oder  als  Lehrer  und  Erzieher  an  nichtöffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  Beschäftigten
versicherungsfrei  sind.

 

§  5  (3,  4).
1  Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wer  auf  die  Dauer  nur  zu
einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband
einverstanden  ist.

Zu  §§  3  bis  5.  Diese  Bestimmungen  sind  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  anzuwenden.