Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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g 39. 
() Zum Einsalzen darf vergälltes und unvergälltes Salz, zum Nachpökeln nur vergälltes 
Salz verwendet werden. 
(2) Die Vergällung ist durch 10 Liter Heringslake auf 1 dz Salz zu bewirken. Unter 
Heringslake ist die wesentlich aus dem natürlichen Safte der Heringe bestehende, mit Salz ge- 
sättigte Flüssigkeit zu verstehen, welche zur Aufbewahrung von Heringen gedient hat. 
§ 40. 
Wer Salz unter Beanspruchung der Abgabenfreiheit zum Einsalzen oder Nachpökeln von 
Heringen usw. verwenden will, hat bei dem zuständigen Hauptamt nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im § 17 die Erteilung eines Erlaubnisscheins zu erwirken, in welchem die Art und 
die voraussichtliche Höchstmenge des im Laufe des Jahres zu beziehenden Salzes und der zu 
salzenden Fische anzugeben sind. 
8 41. 
Die weiteren Anordnungen über den Bezug und die Lagerung des Salzes sowie über 
die lnzkihrung und Uberwachung des Einsalzens usw. sind den obersten Landesfinanzbehörden 
überlassen. 
VIII. Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter amtlicher überwachung zum 
Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren verwendet wird, die ausgeführt werden. 
8 42. 
(1) Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen diejenigen Waren, bei deren Ausfuhr in 
das Zollausland, soweit sie nicht unter amtlicher Uberwachung eingesalzen (eingepökelt) sind, eine 
Vergütung der Abgabe von dem zu ihrer Zubereitung verwendeten Salze gewährt wird, sowie 
die Mindestsätze, nach denen die Abgabe für das beim Salzen, Einpökeln usw. verwendete Salz 
vergütet wird, und die Bedingungen, unter denen die Vergütung erfolgen darf. Von den 
Mindestsätzen ist dem Reichsschatzamt Kenntnis zu geben. 
(2) Die Abgabe wird nicht vergütet, wenn sie für eine Sendung bei Butter weniger als 
1,50 bei einer anderen Ware weniger als 3 J¼ beträgt. 
G) Uberschießende Beträge von weniger als 5 Pf. bleiben außer Ansatz. 
8 43. 
u) Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Salz- 
abgabe einsalzen, einpökeln usw. oder unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat bei dem 
zuständigen Hauptamt die Genehmigung zu beantragen und ein Buch über Zu= und Abgang des 
Salzes zu führen. Das Buch ist mit den Quittungen über die Verabgabung des aus dem 
Ausland bezogenen und mit den Nachweisen über den Bezug des aus dem Inland beschafften 
Salzes zu belegen und auf Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen. 
() In dem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken. 
(3) Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit, in welcher sie Käse herstellen, anzumelden und 
die probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Zollbeamte zu gestatten. 
8 44. 
) Wer die Vergütung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr be- 
stimmten Waren (88 42, 43) der dem Versendungsorte zunächst belegenen, zur Ausfertigung von 
Begleitscheinen befugten oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktiv- 
behörde besonders ermächtigten Zollstelle mit einer in zwei Stücken zu übergebenden schriftlichen 
Anmeldung nach Muster 3 vorzuführen. Diese muß Namen und Wohnort des Anmeldenden, 
Zahl, Art, Bezeichnung, Inhalt, Rohgewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Rein- 
gewicht erfolgt, auch das Reingewicht der einzelnen Packstücke sowie das Ausgangsamt ergeben 
Bergällung. 
Erlanbnis-- 
scheine. 
Bezug und 
Lagerung des 
Salzes; Aus- 
führung des 
Einsalzens 
usw. 
Bergltung 
der Abgabe, 
Sätze und 
Bedingungen. 
Genehmigung 
und 
Buchführung. 
Anmeldung. 
Muster 3.
	        
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