werden muß) oder auf seine Verwendung zur Zucht verzichtet wird; als Verzicht gilt
es auch, wenn über das Tier in einer Weise verfügt wird, die seine Verwendung zur
Zucht im eigenen Zuchtbetrieb ausschließt, z. B. Kastration, Schlachtung oder Veräußerung
ohne die nachstehend in Ziffer 5 Abs. 3 vorgesehene Erlaubnis. Der Abgang durch
Tod ist der Zollbehörde nachzuweisen;
4) sofern der Züchter auf die Verwendung des Tieres zur Zucht verzichtet oder die
festgesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne eine Verwendung des Tieres zur Zucht
im eigenen Zuchtbetriebe nachzuweisen, den Unterschied zwischen dem entrichteten und
dem im Falle der Nichtverwendung zur Zucht geschuldeten Zollbetrage (Ziffer 4
Abs. 2) binnen längstens acht Tagen unaufgefordert bei dem Bezirkshauptamt einzu-
zahlen;
J#ec) sich für den Fall einer zuwiderhandlung gegen die unter b bis d aufgeführten Ver-
pflichtungen neben der etwa sonst noch wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungs-
widrigkeit verwirkten Strafe einer vom Bezirkshauptamt festzusetzenden Vertragsstrafe
bis zu 300 .X unter Verzicht auf richterliche Entscheidung zu unterwerfen.
Die Verpflichtungserklärung kann mit dem Gesuch an die Verwaltungsbehörde in
einem Schriftstück vereinigt werden. Sind das Alter, die Farbe und die besonderen
Kennzeichen des Tieres noch nicht bekannt, so können die Angaben hierüber für die
Eingangsanmeldung vorbehalten werden.
Die Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob für den Züchter das Bedürfnis zum
Bezug ausländischen Zuchtmaterials überhaupt und in dem beanspruchten Umfang besteht.
Liegt die Zulassung der Tiere zur Zucht nicht im Interesse der Landesviehzucht, z. B.
weil die Tiere nicht der im Verwaltungsbezirke behördlich gepflegten Zuchtrichtung ent-
sprechen, oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Züchters Bedenken, so hat die Ver-
waltungsbehörde das Gesuch abzulehnen.
Crachtet die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für die zollbegünstigte Zu-
lassung der Tiere zur Zucht für vorliegend, so teilt sie dies dem Bezirkshauptamt unter
llbersendung des Gesuchs und der Verpflichtungserklärungen mit. Wenn vom Zoll-
standpunkte keine Bedenken zu erheben sind, versieht das Hauptamt jede Verpflichtungs-
erklärung mit Einverständnisvermerk und Stempelabdruck und sendet das Gesuch und
die Verpflichtungserklärungen an die Verwaltungsobehörde zurück. Diese erteilt hierauf
dem Gesuchsteller schriftlich die Genehmigung zur gollbegünstigten Einfuhr der Tiere;
der Verfügung, in der eine Beschreibung der zugelassenen Tiere nach den Angaben des
Gesuchstellers enthalten oder vorbehalten sein muß, werden die vom Bezirkshauptamt
genehmigten Verpflichtungserklärungen beigefügt.
4. Die allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr von Vieh auf
bestimmte Eingangsstellen finden auch auf die zollbegünstigte Einfuhr von Tieren zur
Zucht Anwendung; einer besonderen vorherigen Anzeige bei der Eingangsgollstelle bedarf
es nicht. Mit der Eingangsanmeldung sind die Genehmigungsverfügung und die Ver-
pflichtungserklärungen vorzulegen.
Ergeben sich bei der Vergleichung der vorgeführten Tiere mit dem Inhalt der vor-
gelegten Papiere keine Bedenken, so findet die Abfertigung unter Beobachtung der im
übrigen für die Zollabfertigung und die Vieheinfuhr bestehenden Vorschriften statt. Dem
Zollabfertigungspapier ist die besondere Genehmigungsverfügung der Verwaltungsbehörde
beizufügen; war die Genehmigungsverfügung eine allgemeine, so ist sie dem Einbringer
zurückzugeben und im Zollabfertigungspapiere hierauf Bezug zu nehmen. Die Zollstelle
hat auch den Zollbetrag festzustellen, der für den Fall geschuldet wird, daß die Tiere
nicht zur Zucht verwendet werden; der Einbringer muß sich für die Nachentrichtung des
Zollunterschieds selbstschuldnerisch verbürgen.
Die Verpflichtungserklärungen sind von der Zollstelle mit einer Abschrift oder einem
Auszug der Zollabfertigungspapiere dem Bezirkshauptamt zu übersenden.