Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

werden muß) oder auf seine Verwendung zur Zucht verzichtet wird; als Verzicht gilt 
es auch, wenn über das Tier in einer Weise verfügt wird, die seine Verwendung zur 
Zucht im eigenen Zuchtbetrieb ausschließt, z. B. Kastration, Schlachtung oder Veräußerung 
ohne die nachstehend in Ziffer 5 Abs. 3 vorgesehene Erlaubnis. Der Abgang durch 
Tod ist der Zollbehörde nachzuweisen; 
4) sofern der Züchter auf die Verwendung des Tieres zur Zucht verzichtet oder die 
festgesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne eine Verwendung des Tieres zur Zucht 
im eigenen Zuchtbetriebe nachzuweisen, den Unterschied zwischen dem entrichteten und 
dem im Falle der Nichtverwendung zur Zucht geschuldeten Zollbetrage (Ziffer 4 
Abs. 2) binnen längstens acht Tagen unaufgefordert bei dem Bezirkshauptamt einzu- 
zahlen; 
J#ec) sich für den Fall einer zuwiderhandlung gegen die unter b bis d aufgeführten Ver- 
pflichtungen neben der etwa sonst noch wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungs- 
widrigkeit verwirkten Strafe einer vom Bezirkshauptamt festzusetzenden Vertragsstrafe 
bis zu 300 .X unter Verzicht auf richterliche Entscheidung zu unterwerfen. 
Die Verpflichtungserklärung kann mit dem Gesuch an die Verwaltungsbehörde in 
einem Schriftstück vereinigt werden. Sind das Alter, die Farbe und die besonderen 
Kennzeichen des Tieres noch nicht bekannt, so können die Angaben hierüber für die 
Eingangsanmeldung vorbehalten werden. 
Die Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob für den Züchter das Bedürfnis zum 
Bezug ausländischen Zuchtmaterials überhaupt und in dem beanspruchten Umfang besteht. 
Liegt die Zulassung der Tiere zur Zucht nicht im Interesse der Landesviehzucht, z. B. 
weil die Tiere nicht der im Verwaltungsbezirke behördlich gepflegten Zuchtrichtung ent- 
sprechen, oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Züchters Bedenken, so hat die Ver- 
waltungsbehörde das Gesuch abzulehnen. 
Crachtet die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für die zollbegünstigte Zu- 
lassung der Tiere zur Zucht für vorliegend, so teilt sie dies dem Bezirkshauptamt unter 
llbersendung des Gesuchs und der Verpflichtungserklärungen mit. Wenn vom Zoll- 
standpunkte keine Bedenken zu erheben sind, versieht das Hauptamt jede Verpflichtungs- 
erklärung mit Einverständnisvermerk und Stempelabdruck und sendet das Gesuch und 
die Verpflichtungserklärungen an die Verwaltungsobehörde zurück. Diese erteilt hierauf 
dem Gesuchsteller schriftlich die Genehmigung zur gollbegünstigten Einfuhr der Tiere; 
der Verfügung, in der eine Beschreibung der zugelassenen Tiere nach den Angaben des 
Gesuchstellers enthalten oder vorbehalten sein muß, werden die vom Bezirkshauptamt 
genehmigten Verpflichtungserklärungen beigefügt. 
4. Die allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr von Vieh auf 
bestimmte Eingangsstellen finden auch auf die zollbegünstigte Einfuhr von Tieren zur 
Zucht Anwendung; einer besonderen vorherigen Anzeige bei der Eingangsgollstelle bedarf 
es nicht. Mit der Eingangsanmeldung sind die Genehmigungsverfügung und die Ver- 
pflichtungserklärungen vorzulegen. 
Ergeben sich bei der Vergleichung der vorgeführten Tiere mit dem Inhalt der vor- 
gelegten Papiere keine Bedenken, so findet die Abfertigung unter Beobachtung der im 
übrigen für die Zollabfertigung und die Vieheinfuhr bestehenden Vorschriften statt. Dem 
Zollabfertigungspapier ist die besondere Genehmigungsverfügung der Verwaltungsbehörde 
beizufügen; war die Genehmigungsverfügung eine allgemeine, so ist sie dem Einbringer 
zurückzugeben und im Zollabfertigungspapiere hierauf Bezug zu nehmen. Die Zollstelle 
hat auch den Zollbetrag festzustellen, der für den Fall geschuldet wird, daß die Tiere 
nicht zur Zucht verwendet werden; der Einbringer muß sich für die Nachentrichtung des 
Zollunterschieds selbstschuldnerisch verbürgen. 
Die Verpflichtungserklärungen sind von der Zollstelle mit einer Abschrift oder einem 
Auszug der Zollabfertigungspapiere dem Bezirkshauptamt zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.