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(e) Für die in der Zeit vom 16. Mai bis einschließlich 30. Juni 1916 von Händlern oder deren
Beauftragten verzollten Zigarren und Zigaretten wird an Nachzoll erhoben
a) für Zigarren 430 .% für 1 dz und 25 v. H. des Wertes (§ 2 der Tabakzollordnung),
b) für Zigaretten 500 K für 1 dz.
§ 2.
- () Tabakblätter, Zigarren und Zigaretten, für die der Zoll oder die Steuer am 16. Mai oder
später entrichtet worden ist, sind von der Nachverzollung und Nachversteuerung befreit, wenn sie bereits
vor diesem Tage bei der zuständigen Amtsstelle zur Verzollung, Versteuerung oder zur Abfertigung
auf Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt worden sind.
(O Der Nachverzollung und Nachversteuerung unterliegen ferner nicht
a) Tabakansichts-(Reise-) Muster (§ 15 der Tabakzollordnung),
b) inländische Tabakblätter, die zum Steuersatze von 45 A für 1 dz abgefertigt worden sind.
(3) Bestehen Zweifel, ob die verzollten Zigarren und Zigaretten zum Handel bestimmt waren oder
nicht, so hat der Verzoller letzteres auf Erfordern nachzuweisen. Wird dieser Nachweis in der vom
Zollamt gesetzten Frist nicht geführt, so ist der geforderte Nachzoll einzuziehen.
83.
(1) Die Zoll= und Steuerämter haben die Mengen an Tabakblättern, Zigarren und Zigaretten,
für die in der Zeit vom 16. Mai bis 30. Juni 1916 Zoll= oder Tabaksteuer entrichtet worden ist,
Musier 3— mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 von der Nacherhebung befreiten Mengen in eine nach Muster a
anzulegende Tabaknachsteuer-Liste aufzunehmen. In der Liste sind sodann unter Beachtung der Anleitung
auf dem Muster für jeden Zahlungspflichtigen die der Nachverzollung oder Nachversteuerung unter-
liegenden Mengen und der dafür zu erhebende Betrag an Nachzoll und Nachsteuer festzustellen.
□#)Das Amt übernimmt die Abgabenberechnung in eine Zahlungsaufforderung, die unter Be-
nutzung des, entsprechend zu ändernden, Vordrucks nach Muster 17 zur Tabaksteuerordnung auszu-
fertigen ist, und übersendet sie bis zum 15. Juli 1916 dem Zahlungspflichtigen.
84.
Nachaufschlag. (1) Die am 1. Juli 1916 im Besitz oder Gewahrsam von Herstellern zigarettensteuerpflichtiger
Erzeugnisse und von Händlern befindlichen versteuerten Zigaretten, Zigarettentabake und Zigaretten-
Anlage K— hüllen unterliegen dem Nachaufschlag in Höhe des gesetzlichen Kriegsaufschlags. Als Vorräte gelten
–—. auch Waren der gleichen Art, die sich am genannten Tage für Hersteller oder Händler unter-
wegs befinden.
(2) Der Nachaufschlag wird nicht erhoben, wenn der Vorrat eines Händlers an Zigaretten nicht
mehr als 3000 Stück, an Zigarettentabak nicht mehr als 3 kg, an Zigarettenhüllen nicht mehr als
5000 Stück beträgt.
(3) Der Nachaufschlag wird ferner nicht erhoben für Vorräte, die auf Antrag unter amtlicher
Aufsicht vernichtet werden.
- §5.
(1)HerstellerundHändlerhabendieam1.Juli1916inihremBesitzoderGewahrsambesiUPf
lichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettenhüllen und an Zigarettentabak, letzteren sowei
der Kleinverkaufspreis mehr als 8 K für 1 kg beträgt, innerhalb einer Woche, Waren der gleichen
Art, die sich am genannten Tage unterwegs befinden, alsbald nach ihrem Eingang dem zuständigen
Steueramte nach Zahl, Inhalt und Steuerklasse der Packungen schriftlich anzumelden. Die Anmeldung
ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Die nach § 4 Abs. 2 nachaufschlagfreien Mengen sind von der Anmeldung befreit.
(3) Konsumvereine, Kantinen, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann ab
Händler, wenn sie zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse nur an ihre Mitglieder oder nur in ihm
eigenen Räumen abgeben.