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Art. 56.
Nach endgültiger Feststellung des Ablösungs-Capitals und der Abfindung fuͤr die
Zehentlasten wird, wenn zugleich die in Art. 22 und 44, Ziff. 2 bezeichnete Frist abgelaufen
ist, über diese Festsetzung durch oberamtliche Fürsorge eine von den Betheiligten zu unterzeichnende
Urkunde auegefertigt und der zuständigen Gerichtsbehörde Behufs der Vormerkung
in den öffentlichen Büchern Anzeige gemacht. Die dießfalsige Handlung des Gerichts geschieht
kostenfrei und die Zebentablösung und Lastenabsindung unterliegt keiner Art von
Abgaben.
Art. 57.
Die aus den öffentlichen Büchern bekannten oder rechtzeitig angemeldeten Rechtsansprüche
Dritter auf den Zehenten (Art. 22 und 44, Zif. 2), welche sich nicht auf vie nach
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu behandelnden Zehentlasten beziehen, werden
von dem Oberamte der zuständigen Gerichtsbehörde zu der ihr zukommenden gesetzmäßigen
Verfügung (vergl. Art. 22) mitgetheilt.
2) Bei der Ablösung der Zehentrechte, des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer
ud der Körperschaften.
Art. 58.
Auf das schriftliche oder mündlich zu Protokoll erklärte Ansuchen von mindestens einem
Zehenttheil der Grundbesitzer, welche dem Staatskammergute, der Hofdomänenkammer oder
einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden inländischen Körperschaft oder Kirchenpfründe zu einem
in Gemeinschaft abzulösenden Zehenten (Art. 3, 4) verpflichtet sind, hat der Ortsvorsteher
diese Grundbesitzer zur Berathung und Fassung eines Gesammtheitsbeschlusses (Art.6)
über das Verlangen der Zehentablösung zu versammeln. Fällt der Beschluß bejahend aus,
so ist über die Frage, ob die Ablösung von der Gemeinde übernommen oder von den Pfllchtigen
besorgt werden soll, nach Vorschrift des Art 42 weiter zu verhandeln.
Ein zur Einzelnablösung berechtigter Mlichtiger (Art. 3 und 4) bat seinen Entschluß,
von diesem Rechte Gebrauch zu machen, dem Ortsvorsteher schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden. «
DasångemeldstsAbkösungsverlangenistvon—dem·Ortsvorsteber-untersBeobachtung
ver Vorschriften des Art. 43 dem Oberamte anzuzeigen.