Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  56.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Ablösungs-Capitals  und  der  Abfindung  fuͤr  die
Zehentlasten  wird,  wenn  zugleich  die  in  Art.  22  und  44,  Ziff.  2  bezeichnete  Frist  abgelaufen
ist,  über  diese  Festsetzung  durch  oberamtliche  Fürsorge  eine  von  den  Betheiligten  zu  unterzeichnende
  Urkunde  auegefertigt  und  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  Behufs  der  Vormerkung
in  den  öffentlichen  Büchern  Anzeige  gemacht.  Die  dießfalsige  Handlung  des  Gerichts  geschieht
  kostenfrei  und  die  Zebentablösung  und  Lastenabsindung  unterliegt  keiner  Art  von
Abgaben.

Art.  57.

Die  aus  den  öffentlichen  Büchern  bekannten  oder  rechtzeitig  angemeldeten  Rechtsansprüche
  Dritter  auf  den  Zehenten  (Art.  22  und  44,  Zif.  2),  welche  sich  nicht  auf  vie  nach
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  behandelnden  Zehentlasten  beziehen,  werden
  von  dem  Oberamte  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  zu  der  ihr  zukommenden  gesetzmäßigen
Verfügung  (vergl.  Art.  22)  mitgetheilt.

2)  Bei  der  Ablösung  der  Zehentrechte,  des  Staatskammerguts,  der  Hofdomänenkammer

ud  der  Körperschaften.
Art.  58.

Auf  das  schriftliche  oder  mündlich  zu  Protokoll  erklärte  Ansuchen  von  mindestens  einem
Zehenttheil  der  Grundbesitzer,  welche  dem  Staatskammergute,  der  Hofdomänenkammer  oder
einer  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  inländischen  Körperschaft  oder  Kirchenpfründe  zu  einem
  in  Gemeinschaft  abzulösenden  Zehenten  (Art.  3,  4)  verpflichtet  sind,  hat  der  Ortsvorsteher
  diese  Grundbesitzer  zur  Berathung  und  Fassung  eines  Gesammtheitsbeschlusses  (Art.6)
über  das  Verlangen  der  Zehentablösung  zu  versammeln.  Fällt  der  Beschluß  bejahend  aus,
so  ist  über  die  Frage,  ob  die  Ablösung  von  der  Gemeinde  übernommen  oder  von  den  Pfllchtigen
  besorgt  werden  soll,  nach  Vorschrift  des  Art  42  weiter  zu  verhandeln.

Ein  zur  Einzelnablösung  berechtigter  Mlichtiger  (Art.  3  und  4)  bat  seinen  Entschluß,
von  diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  dem  Ortsvorsteher  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll
  anzumelden.  «

DasångemeldstsAbkösungsverlangenistvon—dem·Ortsvorsteber-untersBeobachtung
ver  Vorschriften  des  Art.  43  dem  Oberamte  anzuzeigen.