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86.
Wechseln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist die Unterstützung in der bis-
herigen Höhe auch an dem neuen Aufenthaltsorte weiter zu gewähren, soweit die Verhältnisse des
neuen Aufenthaltsorts dies erfordern. Stellt sich bei der Prüfung der persönlichen und örtlichen
Verhältnisse heraus, daß die Unterstützung an dem neuen Aufenthaltsorte nicht ausreicht, so ist die
Iintergiunn angemessen zu erhöhen, sofern der Aufenthalt aus berechtigten und dringenden Gründen
gewechselt ist.
Würde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in einen Ort mit höherer Tarif-
klasse begründet (§ 3), so ist eine Unterstützung nur zu gewähren, wenn der Zuzug aus berechtigten
und dringenden Gründen erfolgt ist.
§ 7.
Die Aufsichtsbehörden über den Lieferungsverband können Anweisungen erlassen, insbesondere
auch in geeigneten Fällen die Zahlung der Familienunterstützung anordnen. Sie können diese Befug-
nis, unbeschadet ihres Rechtes, sie jederzeit selbst auszuüben, auf die gesetzliche Vertretung der Liefe-
rungsverbände übertragen, wenn innerhalb der Lieferungsverbände besondere Kommissionen über die
Unterstützungsanträge Beschluß fassen. «
In Bundesstaaten, in denen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände abgesehen worden
ist, win durch die Landeszentralbehörde bestimmt, welche Dienststellen als Aufsichtsbehörden anzu-
sehen sind.
8.
Ist die Unterstützungspflicht zwischen verschiedenen Lieferungsverbänden streitig, so ist zur vor-
läufigen Unterstützung vorbehaltlich des Rückgriffs auf den nach § 4 des Familienunterstützungsgesetzes
und des § 5 dieser Verordnung verpflichteten Lieferungsverband und bis zu dessen Eintreten der
Lieferungsverband verpflichtet, in dessen Bezirke sich der Unterstützungsberechtigte zur Zeit der Stellung
des Antrags aufhielt. - ,
Streitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden über die Frage der Zuständigkeit zur Gewährung
der Familienunterstützung nach § 4 des Familienunterstützungsgesetzes und des § 5 dieser Verordnung
werden, soweit es sich um Lieferungsverbände desselben Bundesstaats handelt, von der Landes-
zentralbehörde, soweit Lieferungsverbände verschiedener Bundesstaaten in Betracht kommen, im
Wege des Schriftwechsels zwischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten und, wenn eine
enn nicht zustandekommt, nach Artikel 76 der Reichsverfassung unter Ausschluß des Rechtswegs
entschieden.
§ 9.
Diie Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) finden ent-
sprechende Anwendung, wenn der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krank-
heit in den Genuß von Militärversorgungsgebührnissen tritt.
. §10.
. Ein Anspruch auf Unterstützung steht den Familien der im § 1 unter c bezeichneten Personen
nicht zu, sofern diese infolge strafgerichtlicher Verurteilung dauernd unfähig zum Dienste im Heere und
in der Marine sind.
§ 11.
Die Bestimmungen der §8§ 1, 2, 3, 5, 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1916 in Kraft.
Soweit sie indessen einen Anspruch auf Unterstützung feststellen, der bereits durch Verwaltungs-
anordnung zuerkannt worden ist, oder soweit eine solche im Sinne des § 5 bereits vorliegt, gilt
als Tag des Inkrafttretens der in den Verwaltungsanordnungen bezeichnete Tag oder, wenn ein
bcher nicht bezeichnet ist, der erste Tag des auf das Datum der Verwaltungsanordnung folgenden
Monats.
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