—ssee
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Übertrag
B. Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten, z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Berg-
werkseigentum, soweit nicht in 28 enthalten.. .
Zu 2A und B. Zum
steuerbaren Vermögen ge-
hören nicht Betriebsmittel,
die dem Betriebe der Land-
oder Forstwirtschaft oder der
Gärtnerei oder des Berg-
baues auf ausländischen
Grundstücken oder dem Be-
trieb eines stehenden Gewer-
bes außerhalb des Deutschen
Reichs gewidmet sind.
Vermögenswert
(siehe die Rand-
bemerkung # auf Seite 1)
Mark
*
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten):
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist:
Gemarkung Größe
Bezeichnung der Pachtung (Gemeinde, Gutsbezirt) der Pachtung
Z 28. Hier ist auch
der Anteil zu berücksichtigen,
der dem Steuerpflichtigen als
Teilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft an
deren Betriebsvermögen zu-
steht.
..
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B. Vermögen, das dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes
gewidmet ist, einschließlich der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grund-
stücke oder Berechtigungen: -
Geschätts-
anteil des
Steuer-
pflichtigen
Bezeichnung des Betriebs Firma Betriebsstätten
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3. Kapitalvermögen (gesamtes soustiges Vermögen außer den
unter III aufzuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen
und Leistungen), nämlich:
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit
n Mark
sie nicht unter 1B fallen oder als Zubehör eines — —
Grundstücks oder Betriebskapitals unter 1A4, 2
schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags= oder
Patentrechte
Seibel........