Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

3. Zoll-und Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 1917 beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güter- 
verkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die 
Bestenerung des Persouen= und Güterverkehrs, 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913“7) 
die Zustimmung mil der Maßgabe zu erteilen, daß die bisherigen gestempelten Vordrucke für Eisenbahn- 
frachtbriefe zu 10 und 20 Psennig und gestempelten Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 10 Pfennig 
unter Verwendung von Zusatzstempelmarken aufgebraucht werden können. 
Berlin, den 5. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Roedern. 
*) Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. Sul, 1918 S. 177.
	        
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