Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

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bestimmende  Gebühr  zu  entrichten.  Die  Rechnungen  werden  von  der  Handelskammer
geprüft  und  abgenommen.

Nach  Ertheilung  der  Entledigung  für  den  Rechner  sind  die  Rechnungsergebnisse  unter
Vergleichung  mit  den  einzelnen  Sätzen  des  Etats  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Art.  31.
Bei  der  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  werden  die  durch  Art.  12
Abs.  2,  Art.  13,  14,  17—19  den  Handels=  und  Gewerbekammern  eingeräumten  Befugnisse
  durch  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  ausgeübt.

Art.  32.

Nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  eine  Neubildung  der  bestehenden
Handels=  und  Gewerbekammern  durch  Neuwahl  sämmtlicher  Mitglieder  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  einzuleiten.

Hiebei  hat  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  die  ihr  durch  den  Art.  31  zugewiesenen
  Funktionen  auszuüben.  «

Bis  zur  Konstituirung  der  neu  gewählten  Kammern  üben  die  bisherigen  Mitglieder
die  ihnen  seither  zustehenden  Funktionen  aus.

Art.  33.

Alle  mit  gegenwärtigem  Gesetze  im  Widerspruch  stehenden,  seither  geltenden  Vorschriften

  sind  aufgehoben.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  4.  Juli  1874.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Kabinets-Chef:
Gärttner.