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bestimmende Gebühr zu entrichten. Die Rechnungen werden von der Handelskammer
geprüft und abgenommen.
Nach Ertheilung der Entledigung für den Rechner sind die Rechnungsergebnisse unter
Vergleichung mit den einzelnen Sätzen des Etats öffentlich bekannt zu machen.
Art. 31.
Bei der Errichtung einer Handels= und Gewerbekammer werden die durch Art. 12
Abs. 2, Art. 13, 14, 17—19 den Handels= und Gewerbekammern eingeräumten Befugnisse
durch die Centralstelle für Gewerbe und Handel ausgeübt.
Art. 32.
Nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ist eine Neubildung der bestehenden
Handels= und Gewerbekammern durch Neuwahl sämmtlicher Mitglieder nach den Vorschriften
dieses Gesetzes einzuleiten.
Hiebei hat die Centralstelle für Gewerbe und Handel die ihr durch den Art. 31 zugewiesenen
Funktionen auszuüben. «
Bis zur Konstituirung der neu gewählten Kammern üben die bisherigen Mitglieder
die ihnen seither zustehenden Funktionen aus.
Art. 33.
Alle mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruch stehenden, seither geltenden Vorschriften
sind aufgehoben.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. Juli 1874.
Karl.
Der Minister des Innern:
Sick. Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef:
Gärttner.