Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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XII Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftraggeber 
unter Einziehung der Gebühren (XVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist als 
Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird ihr der 
Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt. 
An Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt: . 
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post aus- 
geschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind: 
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vor- 
geschriebene Postauftragskarte benutzt ist. 
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen 
Wechsel in französischer Sprache, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
uUnter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegungsder Urschrift 
und einer Abschrift zu protestierende Wechsel 
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Notadresse) oder 
Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch der Vor- 
zeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Alle übrigen 
Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung an einen Grrichtsvollzieher, 
Notar usw. weitergegeben. 
. Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tage 
der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat. 
xIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder weiter- 
gesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender unter Vorlegung 
eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 
den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung 
kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträg- 
liche Anderungen nicht zulässig. 
XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für die 
Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für 
die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt 
worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die Post dem Absender, 
vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, den unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für 
rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, leistet sie 
nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des 
Wechselrechts. 
Bei Postprotestausträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vorschrifts- 
mäßigen (Abs. bis 1V) Protestauftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem Eingang 
des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte 
Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber nach Abs. XII eingeliefert worden 
ist. Bis zum Eingang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet 
die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit 
dem protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung an 
d’n Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Post für den 
eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben werden, hastet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief.
	        
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