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XII Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftraggeber
unter Einziehung der Gebühren (XVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist als
Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird ihr der
Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.
An Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt: .
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post aus-
geschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind:
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vor-
geschriebene Postauftragskarte benutzt ist.
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen
Wechsel in französischer Sprache,
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,
uUnter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegungsder Urschrift
und einer Abschrift zu protestierende Wechsel
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Notadresse) oder
Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch der Vor-
zeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Alle übrigen
Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung an einen Grrichtsvollzieher,
Notar usw. weitergegeben.
. Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tage
der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat.
xIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder weiter-
gesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender unter Vorlegung
eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des § 33
den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung
kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträg-
liche Anderungen nicht zulässig.
XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für die
Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für
die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt
worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die Post dem Absender,
vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, den unmittel-
baren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für
rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, leistet sie
nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des
Wechselrechts.
Bei Postprotestausträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vorschrifts-
mäßigen (Abs. bis 1V) Protestauftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem Eingang
des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte
Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber nach Abs. XII eingeliefert worden
ist. Bis zum Eingang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet
die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit
dem protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung an
d’n Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Post für den
eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw.
weitergegeben werden, hastet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief.