Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

118  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  19.

sich  aus  dem  Reichsgebiete  zu  entfernen  und  seiner  Eigenschaft  als  Deutscher  zu
entsagen,  ist,  wenn  man  die  Sache  mit  nüchternen  Augen  betrachtet  und  sie
mit  den  Gesetzgebungen  anderer  großer  Staaten  vergleicht,  doch,  gelinde  gesagt,
Überaus  seltsam.  Jedenfalls  steht  ein  solches  unter  der  Bürgschaft  des  Reiches
von  den  Staatsregierungen  betriebenes  Hinauswerfen  aus  dem  Reichsgebiet
einzig  da  unter  allen  Gesetzgebungen  der  ganzen  zivilisierten  Welt.

Wenn  wir  übrigens  in  §  17  Anm.  2  den  Erlaß  des  kgl.  preuß.  Justizministeriums
  vom  24.  Okt.  1905  (s.  Anhang,  Anl.  Nr.  35)  erwähnt  haben,
so  wird  es  hier  nicht  ohne  Interesse  sein,  auch  die  nachstehenden  Entscheidungen
  des  Kammergerichts  (KG  J.  33  A  49;  Recht  1907  S.  894  Nr.  2094)  zu
bringen:

„à)  Für  die  Erteilung  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung
des  Antrags  auf  Entlassung  eines  Minderjährigen  aus  dem  Staatsverband
kann  die  Erwägung  ausschlaggebend  sein,  daß  dem  Minderjährigen  durch  die
Erfüllung  der  Wehrpflicht  im  Inland  die  Ausbildung  und  die  Tätigkeit  in
seinem  erwählten  Beruf  im  Ausland  unmöglich  gemacht  oder  wesentlich
erschwert  wird.

b)  Das  Vormundschaftsgericht  darf  die  Genehmigung  nicht  um  deswillen
  versagen,  weil  die  Befreiung  des  Minderjährigen  von  der  Militärpflicht
  dem  öffentlichen  Interesse  an  der  Erhaltung  der  Wehrkraft  des  Staats
widerspricht.  Die  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  ist  ausschließlich  Sache
der  Verwaltungsbehörde,  welche  die  Entlassung  zu  erteilen  hat.“

Mit  Rücksicht  auf  diese  Entscheidungen  möchte  ich  auf  einen  Aufsatz  von
Josef  im  Archiv  des  öffentlichen  Rechts  (31.  Bd.  S.  450  ff.)  hinweisen,  der  auch
das  Beschwerderecht  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Frage  der  Entlassung  von
nicht  unbeschränkt  Geschäftsfähigen  behandelt.  Josef  kommt  zu  folgendem
Ergebnis:  „Die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  sei  vom  Gesetze  lediglich
dazu  eingeführt,  um  eine  Geltendmachung  der  öffentlichrechtlichen  Interessen
  zu  sichern  (Reg.-Entw.  S.  26  zu  §  15;  Komm.-Ber.  S.  49).  Nach  geltendem
Rechte  könne  aber  für  die  Entschließung  des  Vormundschaftsgerichts  nur  das
Interesse  des  Mündels,  nicht  das  öffentliche  Interesse  in  Betracht  kommen.
Auch  die  Staatsanwaltschaft  könne  demnach  eine  etwaige  Beschwerde  nur  darauf
stützen,  daß  die  Genehmigung  dem  Besten  des  Mündels  widerspreche,  nicht  aber
darauf,  daß  das  öffentliche  Interesse  —  etwa  an  der  Erhaltung  der  deutschen
Wehrmacht  —  die  Versagung  der  Genehmigung  erfordere.“

Aus  den  vorausgehenden  Beispielen,  die  ich  um  zahlreiche  Fälle  vermehren
  könnte,  kann  man  ersehen,  wie  wenig  nutzbringend  die  gesetzliche  Bestimmung
  der  Entlassung  für  das  Reich  ist.

Über  elterliche  Gewalt,  Vormundschaft,  gesetzliche  Vertretung,  Vormundschaftsgericht,
  vgl.  9  7  Anm.  15  u.  16;  Staatsanwaltschaft  insbesondere  88  143,
146  Gerichtsverfassungsges.;  über  das  Verfahren  vor  dem  Vormundschaftsgericht
  und  die  Beschwerdeverfahren  §  1827  BGB.;  8§  16,  19,  20,  21,  23,
27,  28,  29,  57  Ziff.  9,  59  d.  RG.  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit;  über
die  Sorge  für  die  Person  vgl.  §§  1627—1637,  1666,  1685  BEB.  über  Beistandschaft
  §§  1687—1695  BE#B.

§  10.