4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 1918 auf Grund des § 1242 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die §§ 1231, 1237, 1210 und 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. August 1917 ab
1. für den im Dienste der katholischen Rirchengemeinde St. Joseph zu Bocholt
beschäftigten Küster, wenn ihm Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowic auf Witwenrente nach
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Maisenrente gewährleistet ist,
2. für Personen, denen auf (Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art Ruhegeld,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und dabei eine Anwartschaft auf
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 5. Februar 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Wuermeling.
5. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausschließung von Telegrammen mit Empfangsanzeige.
Auf Grund des 81 der Telegraphenordnung vom 16. Jumi 1904 (zzemtralblatt für das
Deutsche Reich von 1904 S. 229 ff. und von 1909 S. 228) werden Lelegramme mit den Vermerken:
„Empfangsanzeige“ oder I’ C —,
„dringende Empfangsanzeige“ oder CD ,
„Empfangsanzeige mittels Post“ oder — I! C
(vgl. § 11 der Telegraphenordnung) vom 1. März ab bis auf weiteres von der Beförderung anzgeschlossen.
Berlin, den 27. Jamiar 1918.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Rüdlin.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld. Hofbuchdrucker, in Berlin.