Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Anzeigen  und
Mitteilungen
über  das  Bestehen
  und  die
Art  des  Unternehmens.


(2) Für  staatliche  Betriebe  wird  das  zuständige  Umsatzsteueramt  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,
  in  dem  der  Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.

(3)  In  den  Fällen  des  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  sofern  der  Versteigerer  nicht  zu  den  im
§ 1  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Personen  gehört,  des  §  25  Abs.  3  und  des  §  27  Abs.  1
Satz  3  des  Gesetzes  findet  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  Anwendung.

(4)  Wird  vor  Beendigung  des  Veranlagungsverfahrens  ein  Unternehmen  aus  dem  Bezirk
eines  Umsatzsteueramts  in  den  eines  anderen  verlegt,  so  hat  das  erstere  die  Veranlagung  zu  Ende
zu  führen  und  sodann  dem  nunmehr  zuständigen  Umsatzsteueramt  unter  Übersendung  der  Akten
(§ 83)  Mitteilung  zu  machen.  Erfolgt  die  Verlegung  in  einer  Zeit,  in  der  kein  Veranlagungsverfahren
  schwebt,  so  hat  das  erste  Umsatzsteueramt  dem  durch  die  Verlegung  zuständig  werdenden
Umsatzsteueramt  von  der  Verlegung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

(5)  Hat  ein  Umsatzsteueramt,  ohne  zuständig  zu  sein,  das  Veranlagungsverfahren  begonnen,
aber  noch  nicht  abgeschlossen,  so  hat  es,  sobald  es  von  seiner  Unzuständigkeit  Kenntnis  erhält,
die  Sache  an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  abzugeben.

§  39.

(1)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  nach  §  14  des  Gesetzes  sind  an  das  für  das  Unternehmen
örtlich  zuständige  Umsatzsteueramt  zu  richten.  Werden  sie  einem  Umsatzsteueramt  erstattet,  in
dessen  Bezirk  sich  zwar  eine  Niederlassung  oder  Geschäftsstelle  des  Unternehmens,  aber  nicht
der  Sitz  seiner  Leitung  befindet,  so  hat  dieses  Umsatzsteueramt  sie  unverzüglich  an  das  zuständige
Umsatzsteueramt  weiterzugeben.  In  solchen  Fällen  soll,  auch  wenn  durch  die  Einreichung  bei
dem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramte  die  Anzeige  oder  die  Mitteilung  dem  zuständigen
Umsatzsteueramte  nicht  fristgemäß  zugeht,  von  einer  Bestrafung  abgesehen  werden.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  haben
die  ihnen  nach  §  14  des  Gesetzes  obliegende  Bestimmung  der  Anzeigefrist  mit  möglichster  Beschleunigung
  vorzunehmen.  Die  Anordnung  über  die  Fristbestimmung  ist  in  den  für  amtliche
Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen  öffentlich

bekanntzumachen.  Das  gleiche  gilt  von  den  Anordnungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde

Umsatzstenerrolle.


über  die  Fälle,  in  denen  es  einer  Anzeige  nicht  bedarf.

(3)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  sind  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Umsatzsteueramte  zu
erstatten.  Sie  haben  zu  enthalten:  Name  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz  der  Leitung)  nebst  Straße
und  Hausnummer  des  Unternehmers,  Art  des  Unternehmens  und  Angabe  der  Gegenstände,  die
das  Unternehmen  umsetzt,  oder  der  Leistungen,  die  es  ausführt,  nach  ihrer  handelsüblichen
Bezeichnung.  Werden  Luxusgegenstände  der  im  §#&  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  umgesetzt,
so  sind  sie  in  der  Anzeige  oder  Mitteilung  nach  der  Reihenfolge  und  den  Bezeichnungen  des
§ 8  aufzuführen.

§  40.

Bei  jedem  Umsatzsteueramt  ist  über  die  Unternehmen,  für  die  es  zuständig  ist,  soweit
sie  nach  Art  und  Umfang  für  die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  in  Betracht  kommen,  ein
Personen-  und  Firmenverzeichnis  (Umsatzsteuerrolle)  zu  führen.  Die  Umsatzsteuerrolle  ist
auf  Grund  der  dem  Umsatzsteueramte  zugehenden  Anzeigen  und  Mitteilungen  (§  39),  der  Anzeigen
  anderer  Behörden  und  der  selbständigen  Ermittlungen  anzufertigen  und  dient  zur  Überwachung
  der  rechtzeitigen  Abgabe  der  Erklärungen  über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte.  Mit
der  Anlegung  ist  unmittelbar  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  beginnen  und  dabei  auf
eine  vollständige  Erfassung  der  Unternehmen,  die  Luxusgegenstände  vertreiben,  zunächst  besonders
hinzuwirken.

§ 41.

(1)  Die  Landeszentralbehörden  werden  die  Behörden,  bei  welchen  der  Beginn  der  für  die
Entrichtung  der  Umsatzsteuer  vermutlich  in  Betracht  kommenden  Unternehmen  (Einzelpersonen,
Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen)  bereits  nach  den  Vorschriften  anderer  Gesetze  angezeigt
  oder  angemeldet  wird,  unter  Hinweis  auf  §  14  des  Gesetzes  anweisen,  den  für  ihren.