— 245 —
Bezirk zuständigen Umsatzsteuerämtern Berzeichnisse dieser Unternehmen (Einzelpersonen,
Gesellschaften und sonstige Vereinigungen), und zwar, soweit sie Lieferungen von Luxusgegen-
ständen ausführen, bis spätestens Ende jedes Monats, erstmalig bis Ende August 1918, im übrigen
bis Ende November jedes Jahres, erstmalig Ende November 1918 zu übersenden. Für die fol-
genden Monate und Jahre brauchen sich diese Verzeichnisse nur auf Zu- und Abgänge an solchen
Unternehmen (Einzelpersonen, Gesellschaften und sonstige Vereinigungen) gegen den Vor-
monat und das Vorjahr zu erstrecken.
(2) Die Landeszentralbehörden bestimmen, inwieweit durch die Gemeinden und Polizei-
behörden, abgesehen von der Bestimmung des Abs. 1, Ermittlungen zur Feststellung steuer-
pflichtiger Unternehmen vorzunehmen und örtliche Verzeichnisse von solchen aufzustellen und
den Steuerstellen einzureichen sind.
(OAußerdem haben die Umsatzsteuerämter selbständige Ermittlungen nach steuerpflichtigen
Unternehmen anzustellen.
*42.
(1) Die Umsatzsteuerrolle ist in zwei selbständigen Abteilungen zu führen und zwar als Umsatz-
steuerrolle. U für die Unternehmen, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, und als Umsatz-
steuerrolle L für solche, die der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen. Unterliegt ein
Unternehmen sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände,
so ist es in beiden Abteilungen einzutragen; dabei ist in jeder Abteilung auf die Eintragung in
der anderen hinzuweisen.
()Die Umsatzsteuerrolle ist nach der Buchstabenfolge der Namen, nach örtlichen Bezirken,
Erwerbsgruppen oder nach anderen zweckmäßigen Gesichtspunkten zu ordnen. Sie kann in
Form einer Liste oder in Form einer Sammlung von Einzelblättern (zkkarten) für jeden Steuer-
pflichtigen geführt werden. Die Rolle ist in einer auf eine Reihe von Jahren ausreichenden
Weise anzulegen.
(64) In der Rolle erhält jeder Steuerpflichtige eine Ordnungsnummer. Die Rolle muß die
für die Umsatzsteuerentrichtung wichtigen Tatsachen, soweit sie der Steuerstelle bekannt werden,
enthalten, insbesondere also: Name, Vorname und Wohnort nebst Straße und Hausnummer
des Steuerpflichtigen, Angabe der Firma und des Sitzes der Leitung der Firma, gegebenenfalls
unter Angabe der im Inland vorhandenen Zweiggeschäfte, Art des Gewerbebetriebs, tunlichst
unter Hervorhebung der Gegenstände, um deren Besteuerung es sich handelt; weiter soll sie
besondere Spalten enthalten, welche für eine Reihe von Jahren die Eintragung ermöglichen für
Steuerjahr, Tag der Abgabe der Erklärung, etwaige Verlängerung der Frist für Abgabe der Er-
klärung, für Tag der Erinnerung (5 49), Tag der Ausfertigung des Umsatzsteuerbes cheids, Nummer
der Umsatzsteuerliste usw. In der Bemerkungsspalte sind die Fälle, in denen ein Großbetrieb die
Versteuerung der Entgelte für die bewirkten Lieferungen gewählt hat (§ 17 Abs. 7 des Gesetzes)
und besondere für die Gewinnung eines Urteils über den Umsatz des Steuerpflichtigen wichtige
Umstände (Gesche Gutachten von Sachverständigen usw.) festzuhalten.
() Zur schnellen und leichten Ermittlung der Steuerpflichtigen in der Steuerrolle ist erforder-
lichenfalls eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen geordnete Namensliste, welche
die Ordnungsnummer jedes Steuerpflichtigen ergibt, anzulegen und laufend zu führen.
(5) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 können von der obersten Landes-
finanzbehörde zugelassen werden.
* 43.
Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der später eingehenden Betriebsanzeigen und
der Zu= und Abgänge richtigzustellen und durch fortgesetzte Nachtragung der in ihr nachzuwei-
senden Angaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzunehmen, sobald die ein-
zutragenden Ergebnisse feststehen.
–* 4.
(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuerentrichtung nach den im Steuerabschnitte ver-
einnahmten Entgelten die Besteuerung nach den im Steunerabschnitte bewirkten Leistungen
(517 Abs. 7 des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung der Gründe für die Abweichung
von der Regel des Gesetzes und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder nur für einen
bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Oberbehörde zu beantragen. Die
48
Wechsel in
der Art der
Verstenerung.