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Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, in dem ausschließ-
lich oder doch überwiegend Umsätze außerhalb des Kleinhandels ausgeführt und Bücher nach kauf-
männischen Grundsätzen geführt werden. Hat der Steuerpflichtige bisher nach den verein-
nahmten Entgelten versteuert, so ist die Genehmigung an die Bedingung zu knüpfen, daß er
Entgelte, die für in früheren Steuerabschnitten bewirkte Leistungen noch eingehen, in dem
Steuerabschnitte des Einganges versteuert.
(2) Die Genehmigung zum Übergang von der Versteuerung nach Leistungen zu derjenigen nach
den vereinnahmten Entgelten ist nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der Steuerpflichtige
diejenigen Entgelte, die in früheren Steuerabschnitten vereinnahmt sind, während die Leistung
erst in einem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Besteuerungsart erfolgt, in dem ersten
Steuerabschnitt nach dem Wechsel zur Versteuerung bringt.
(6) Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen außer dem
Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuernden, auf die Leistungen entfallenden Entgelte beson-
ders aufzuführen.
*5.
(1) Bei den im §# 17 des Gesetzes vorgeschriebenen Erklärungen der Steuerpflichtigen über
die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte sind, abgesehen von den Fällen der 98 62 bis 65, fol-
gende Arten zu unterscheiden:
1. a) die Erklärung für ein Kalenderjahr bei der allgemeinen Umsatzsteuer oder im Falle
des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ausnahmsweise auch bei der Steuer von Luxus-
gegenständen, «
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr im Falle der Ein-
stellung eines der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmens und
die Ergänzungen dieser Erklärung nach näherer Anordnung des Umsatzsteueramts
(5 17 Abs. 2 des Gesetzes); «
2. a) die Erklärung für einen Kalendermonat bei der Steuer auf Luxusgegenstände,
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat im Falle der
rnn eines der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegenden Unter-
nehmens.
(#)Die Erklärungen sind zur Vermeidung eines Steuerzuschlags (5 17 Abs. 5 des Gesetzes)
innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben; somit sind die Erklärungen zu 1a im Monat Januar
des aus den Steuerabschnitt folgenden Kalenderjahrs abzugeben, diejenigen zu 1b und 2b
innerhalb eines Monats, vom Tage der Einstellung des Unternehmens an gerechnet, diejenigen
zu 243 in dem auf jeden den Steuerabschnitt bildenden Monat folgenden Kalendermonat. Bei
einem nicht zuständigen Umsatzsteueramt eingegangene Erklärungen sind an das zuständige
Umsatzsteueramt abzugeben.
() Unternehmen, die sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer auf
Luxusgegenstände unterliegen, haben Erklärungen sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 abzugeben.
() Das Umsatzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm
die Abgabe der Erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist zur
Abgabe der Erklärung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, angemessen verlängern.
Dabei hat es bei einer Verlängerung um mehr als einen Monat die Einwilligung der Ober-
behörde einzuholen.
(0) Die Erklärungen zu Nr. 1 und b sind erstmalig für die Zeit vom 1. August 1918 oder
vom späteren Beginne des Unternehmens ab bis zum Jahresschlusse oder dem Zeitpunkt der
früheren Einstellung, die zu Nr. 2a und b für den Monat August 1918 oder dessen Teil und,
soweit es sich um Entgelte für Lieferungen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über
die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs--Gesetzbl.
S. 379) genannten Art handelt, für die Zeit vom 5. Mai oder dem späteren Beginne des Unter-
nehmens bis Ende Juli oder bis zur vorherigen Einstellung des Unternehmens abzugeben.