— 248 —
des Steuerpflichtigen entsprechend auszufüllen und von dem Stenerpflichtigen und dem Be-
amten des Amtes zu unterschreiben.
8 49.
□Der rechtzeitige Eingang der Erklärungen oder einer Mitteilung, daß Entgelte in steuer-
pflichtiger Höhe nicht vorliegen, ist von dem Umsatzsteueramte nach der Umsatzsteuerrolle (98 40 ff.)
zu überwachen.
(2) Ist innerhalb der Abgabefrist eine Erklärung oder Mitteilung nicht eingegangen, so ist
das für eine Steuerpflicht in Betracht kommende Unternehmen unter Hinweis auf §& 38 des
Gesetzes an die Einreichung der Erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen mit dem Ersuchen
zu erinnern, für den Fall, daß eine Verpflichtung zur Einreichung einer Erklärung nicht für ge-
geben erachtet wird, die Gründe hierfür in derselben Frist mitzuteilen.
l50.
(1) Die Abgabe der Erklärung ist nötigenfalls durch Geldstrafen (§ 38 Abs. 4 des Gesetzes)
zu erzwingen; die Festsetzung soll vorher angedroht werden.
(9) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung ist dem Säumigen eine angemessene weitere Frist
zur Abgabe der G#klärung zu setzen.
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichtige der Verpflich-
tung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist.
(4) Durch die fortgesetzte Weigerung des Steuerpflichtigen, eine Erklärung abzugeben, wird
seine Veranlagung auf Grund schähungsweiser Ermittlungen nicht gehindert.
(() Ein Zuschlag nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung
soll dann nicht festgesetzt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls die zirasstern entschuldbar
erscheinen lassen. Wird die Steuer im Rechtsmittel= oder Nachr fahren anderweit
festgesetzt, so erhöht oder ermäßigt sich auch der Zuschlag entsprechend.
|051.
Offentliche Auf. (1) Zwischen dem 20. und 31. Dezember jedes Jahres haben die Umsatzsteuerämter oder ihre
ferdereag zur Oberbehörde die Steuerpflichtigen zur Abgabe der. Erklärung über die allgemeine Umsatzsteuer
S#btote der in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden beskimmten Tages-
9 blättern öffentlich aufzufordern. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Auf-
forderung außerdem in sonst üblicher Weise bekanntgemacht wird. In der Aufforderung sind
die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe der Erklärung unter Hinweis auf die Straf-
vorschriften des Gesetzes zu belehren, und es ist ihnen hierbei bekanntzugeben, wo Vordrucke
für die Erklärungen zur Abgabe an die Steuerpflichtigen bereitgehalten werden.
(2) Die Umsatzsteuerämter haben nach Anweisung der Oberbehörde den monatlichen recht-
zeitigen Eingang der Erklärungen über die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände zu über-
wachen. .
(3) Als Anleitung für die öffentliche Aufforderung dient das Muster 7.
8 52.
Prüfung der □) Das Umsatzsteueramt hat die Angaben in der Erklärung an der Hand der Umsatzsteuerrolle
Erklärungen. und unter Berücksichtigung aller anderen ihr bekannten Tatsachen auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit zu prüfen und dabei auch das Vorhandensein der Unterschrift des Stenerpflich-
tigen festzustellen.
(2) Für die Prüfung kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
1. die Einholung weiterer Auskünfte von dem Steuerpflichtigen; hierbei wird ins-
besondere nach der Zusammensetzung derjenigen Entgelte gefragt werden können,
die der Steuerpflichtige als steuerfrei ansieht oder auf die nach seiner Auffassung
*4 des Gesetzes zur Anwendung kommt;
4. die Einsichtnahme der auf die steuerpflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher und
*%u chäftspapiere;
uher