Stempelzeichen.
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(2) Die Mitteilung, die derjeuige, der das Entgelt entrichtet hat, nach § 25 Abs. 3 Satz 2
des Gesetzes bei Nichtausstellung eines Empfangsbekenntnisses unter Angabe des Namens des
Lieferers, der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes, des Betrags des Entgelts, des
Tages der Zahlung zu machen hat, ist bei dem für ihn zuständigen Umsatzsteueramt einzureichen.
Der Steuerbetrag ist hierbei in Marken zu entrichten.
G)Anmtlich gestempelte Vordrucke zu Empfangsbekenntnissen oder Vordrucke zu Mitteilungen
werden nicht angefertigt. 7.
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(1) Die Stempelmarken sind auf der Vorder= oder Rückseite des vom Lieferer zu erteilenden
Empfangsbekenntnisses oder der Mitteilung, die bei Nichterteilung eines solchen der Erwerber dem
Umsatzsteueramte zu machen hat, an einer beliebigen freien Stelle aufzukleben und zu entwerten.
2) Die Entwertung der Stempelmarken ist in der Art vorzunehmen, daß Tag, Monat
und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser an der im Vordruck dafür vorgesehenen
Stelle in deutlichen Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung
mit Tinte niedergeschrieben oder aufgedruckt werden. Allgemein übliche und verständliche
Ablürzungen sind zulässig. Im Falle der Entwertung durch Aufdruck braucht der Vermerk
nicht an der im Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen, muß aber vollständig auf jede
einzelne Marke gesetzt werden. Die Hinzufügung des Namens oder der Firma des Ver-
wendenden ist zulässig.
5 1mB.
(1) Die eingehenden Mitteilungen sind von dem umsatzsteueramte daraufhin zu prüfen, ob
die erforderlichen Marken vorschriftsmäßig verwendet und entwertet sind, in alphabetischer
Ordnung der Namen der Lieferer in eine Liste einzutragen und bis zum Ablauf der Verjährungs-
frist (§ 29 des Gesetzes) aufzubewahren. Ist die Steuer zu niedrig berechnet, so sind die er-
forderlichen Marken nachzufordern und zu den Akten zu entwerten.
(2) Wegen der Nichtausstellung des Empfangsbekenntnisses durch den Lieferer ist das Straf-
verfahren einzuleiten, wenn der Lieferer im Bezirke des Umsatzsteueramts wohnt, oder dem für
den Lieferer zuständigen Umsatzsteueramte zur Veranlassung des Weiteren Anzeige zu machen.
g 79.
1) Die Stempelmarken werden zum Neunwert von 10, 20, 50 Pf., 1, 2 und 10 .K ausgegeben.
2) Die Marken sind 18,5 mm hoch und 22,5 mm breit. Das obere Feld der Pfennigwerte
enthält auf dunklem Grunde in weiß hervortretender deutscher Schrift die Bezeichnung „Um-
Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision sowie
die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht.
der G. des Gesetzes über die Errch ung eines Reichsfinanzhofs und über die Reilchsaufsicht für
*l 116.
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beaustragten Behörden und
Beamten haben bie ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sic ihnen hinsichtlich der nach
den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten
Abgaben wahrzunehmen.
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen die in Tarifnummer 1 bezeichneten Gesellschaften
usw. und alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Be-
förderung von Gütern oder Personen (Nummer 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitleln oder
Versicherungen (Nummer 12 des Tarifs) übernehmen vder vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen
entgegenzunehmen. Inwieweit die im § 760 bezeichneten Personen und Gesellschaften der Pr#ung, in bezug auf die
Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 und nach Is 70ff. unterliegen, bestimmt der Bur
Den revidierenden Beamten sind alle bezügüchen Schrifkstücke und erforderlichenfalls o% et Geschäftsbücher
zur Einsicht vorzulegen.
on anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der au
bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige Rechtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen.
ó117.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunmen, die
von — eingesetten Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Ver-
Ppflichtung, die Besteu 9 der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis gelangenden
Zölle en Steu
Zuwiderhandlungen gegenr 2 Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.