Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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24. Vor 3 55 sind hinter der Überschrift folgende Paragraphen einzuschalten. Die Rand- 
beischriften 1 bis 3 erhalten die Nummernbezeichnung 3 bis 5. 
8 542a. 
Ist der Kauf- oder Lieferungspreis in ausländischer Währung festgesetzt, so hat die 
Umrechnung nach dem laufenden Kurse (Mittelkurs) für Auszahlungen in der betreffenden 
ausländischen Währung oder für Schecks auf die betreffende ausländische Währung zu erfolgen. 
g 54b. 
() Die in der Tarifnummer 4a Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste wird vom 
Börsenvorstand im Auftrag und unter Aufsicht der für die Börse zuständigen Handelskammer 
geführt. In die Liste sind nur solche Personen, Gesellschaften und Anstalten einzutragen, welche 
den gewerbsmäßigen Handel mit Wertpapieren selbständig ausüben und die entweder zum 
Besuche der Börse ausdrücklich zugelassen sind oder, soweit es einer solchen Zulassung nicht 
bedarf, dem Börsenvorstand als regelmäßige Besucher der Börse bekannt sind. 
(2) Die Eintragung in die Liste erfolgt auf an den Börsenvorstand gerichteten Antrag. 
Der Börsenvorstand prüft die einlaufenden Anträge vor ihrer Genehmigung darauf, ob die 
Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und veranlaßt beim Wegfall der Voraussetzungen 
die Löschung in der Liste. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen die Löschung steht 
dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung die weitere 
Beschwerde an die von der Landesregierung hierfür bezeichnete Behörde zu. 
(2) Die Liste liegt öffentlich aus; die Einsicht ist während der gewöhnlichen Dienststunden 
des Börsenbüros jedermann gestattet. Gegen Erstattung der Auslagen muß von jeder Eintragung 
Abschrift gegeben werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
G) Der Börsenvorstand ist verpflichtet, dem für den Sitz der Börse zuständigen ordentlichen 
Stempelprüfungsbeamten von jeder Eintragung in dic Liste Abschrift zu übersenden, ihn auch 
von jeder Löschung zu benachrichtigen. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit der Eintragung 
oder Löschung zu geschehen. 
25. Im §9 55 Satz 1 sind die Worte „Ziffer 1, 3 und 4“ zu streichen und die Worte 
„nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zur Tarifuummer 4“ zu ersetzen durch die Worte 
„nach Tarifnummer 4a, Ermäßigung 3“. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Schlußnote 
ist mit dem Vermerk „Reportgeschäft“ oder „Deportgeschäft“ oder „Kostgeschäft“ zu versehen.“ 
26. a) §& 56 Abs. 3 ist zu streichen. 
b) Im §8 57 Abs. 5 hat die Klammer „(Spalte 12, 12a)“ zu lauten „(Spalte 13, 13a).“ 
27. Dem 3 58, welcher die Bezeichnung Abs. 1 erhält, ist folgender Abs. 2 hinzuzufügen: 
„l) Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern des 
Bremer Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse in Bremen abge- 
ohen werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatzstempel der Tarifnummer 
4b befreit. 
28. a) Hinter § 58 ist folgende Bestimmung einzustellen: Die Randbeischriften 4 bis 14 
erhalten die Nummerbezeichnung 7 bis 17. 
Zum 3 19 Abs. 4 des Gesetzes. 
*s 58 a. 
Bei Geschäften, die vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen werden, tritt 
für die Bezeichnung des endgültigen Vertragsgegners (die Aufgabe) Steuerfreiheit nur dann 
ein, wenn sich aus den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen zweifels- 
frei ergibt, daß die Aufgabe spätestens am folgenden Werktag und nicht zu dem Vermittler 
günstigeren Bedingungen als das vorbehaltlich der Aufgabe geschlossene Geschäft geschehen ist. 
Im 569 wird das Wort „Kostgeschäft“ ersetzt durch die Worte: „Reportgeschäft“, 
„Deportgeschäft“ oder „Kostgeschäft“. 
1. Umrechnung 
ansländischer 
Währung 
2. Händler- 
Ceschäfte. 
6. Geschäfte an 
Aufgabe.
	        
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