Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 363 — 
87. 
Für die nicht durch die §§ 4 bis 6 betroffenen Fälle bestimmt der Reichskanzler, wieviel 
Aufschlag zu den Rohstoff-Selbstkosten die Verwaltungsstelle bei Festsetzung der Rohstoff-Grundzahl 
gewähren darf. 
86. 
Im Auftrag des Reichskanzlers wird die Verwaltungsstelle Fragebogen ausgeben, die nach 
§5 3 der Verordnung von den zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten auszufüllen sind. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen treten am 1. August 1918 in Kraft. 
Berlin, den 29. Juli 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Göppert. 
Berlin, Carl Hepmanns Verlag, Berlin W. B. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.