Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

4. Jute, Jutegarn, Sisalhanf, Manilahanf, Kapok, Espartogras, Kokosfasern, 
PPrflanzenhaar von Palmen, Piassava. 
5. Bambus- und Stuhlrohr. 
6. Korkholz und Kork. 
7. Quebrachoholz, Gerbstoff und Gerbstoffauszüge. 
8. Farbhölzer und Farbholzauszüge. 
9. Kopal, Gummi, Kautschuk, roh; Guttapercha, roh; Balata, Kampfer, Katechu. 
10. Tropische Hölzer (Mahagoni, Okume, Polisander, Tickholz, Zeder, Sandelholz 
usw.) und aus solchen geschnittene Furniere. 
11. Baumwollsaat, Baumwollsaatmehl, Rizinussaat, Erdnüsse, Sojabohnen, Palm- 
kerne, Kopra, Johannisbrot, Schinüsse, Elipenüsse, Kapoksaat, Mowrasaat, 
Sesamsaat, Kokoskuchen. 
12. Südfrüchte, frisch oder getrocknet (Bananen, Apfelsinen, Mandarinen, Zitronen, 
Ananas, Datteln, Feigen, Nosinen, Korinthen, Mandeln). 
13. Kaffee, roh; Kakao, roh; Tee. 
14. Reis, Reismehl, Reiskleic, Marokkoerbsen (Garbanzos), indische Erbsen (Grams). 
15. Gewürznelken, Ingwer, Pfesser, Piment, Vanille, Kancel, Kassia, Muskatnüsse, 
Muskatblüten, Sago, Tapioka. 
16. Chinarinde. 
17. Tabak. 
18. Steinnüsse. 
19. Elfenbein, Fischbein. 
20. Guano. » 
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Einfuhrhafens auch für andere Güter, die Gegenstand des Stapelverkehrs eines deutschen 
Hafens sind, bestimmen, daß der Nachwels ihrer Einfuhr aus dem Ausland als geführt anzu- 
sehen ist. 
(5) Bei der Einfuhr anderer als der im Abs. 4 bezeichneten Güter sowie bei der Ausfuhr 
kann die Abgabebefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis erbracht 
i#t, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. 
(e) Der Nachweis (Abs. 5) kann geführt werden 
a) für die Einfuhr secwärts durch Beibringung eines Durchkonnossements in Urschrift 
oder Abschrift oder durch eine beglaubigte Abschrift des Zollabfertigungspapiers, 
falls die eingegangenen zollpflichtigen Waren vom deutschen Zwischenhafen 
unter Zollkontrolle nach dem deutschen Empfangshafen weiterversandt worden 
sind und sich aus dem Abfertigungspapiere die Einfuhr aus dem Ausland see- 
wärts ergibt; 
5) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Beibringung ciner Bescheinigung 
der Reederei, welche die Ware vom Ausland einge führt oder nach dem Ausland 
ausgeführt hat. Die Bescheinigung ist nach dem Muster 4 auszustellen und muß Nuster 4. 
den Namen des Schiffes, bei der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den 
Empfangshafen, bei der Einfuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der 
Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezcichnung 
der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und 
sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Ist nach Erteilung der Be- 
scheinigung infolge veränderter Bestimmung der Warec oder aus einem anderen 
Grunde die Ausfuhr unterblicben, so hat die Rcederei die Bescheinigung von 
dem Absender unverzüglich wiedereinzuziehen; für den Fall, daß die Wieder- 
einzicehung auf Schwierigkeiten stößt, ist die für die Reederei zuständige Steuer- 
stelle zu benachrichtigen; 
P) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Bescheinigungen der zuständigen 
Stellen nach Muster 5. Die Bescheinigung muß den Namen des Schiffes, bei —Muster 4 
der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den Empfangshafen, bei der ien.
	        
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