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*25.
u) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden.
(„) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine Güter
ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt oder der
Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder daß die Ent-
richtung der Abgabe von einem Besörderungsunternehmen im Wege der Abrechnung übernommen
worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die Steuerstelle die
Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder Sicherstellung der
Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen in den Fällen des
* 3 Nr. 2, 4 bis 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne daß vorher ein Nachweis der
Steuerfreiheit erbracht ist. Die Uberwachung kann anderen amtlichen Stellen übertragen werden,
insbesondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine Steuerstelle befindet. Die sich hieraus
für das Verfahren ergebenden abweichenden Bestimmungen trifft die oberste Landesfinanz-
behörde.
() Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vor-
schriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Versteue-
rungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat die
Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungsvermerke
zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs darf durch eine
Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht aufgehalten werden.
Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Versteuerungsanmeldung und,
wenn die Sendung auf Steuerbeglcitzettel gegangen ist, die eine Ausfertigung des Steuerbegleit-
zettels zurückzjugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und Mitführung der letzteren gilt
5 21. Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des Monats abgegebenen Steuerbegleit-
zettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der Nummerfolge zu ordnen und bis zum
b. des folgenden Monats der Steuerstelle zu übersenden, bei der das zum Abrechnungsverfahren
zugelassene Beförderungsunternehmen die Abgabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle
hat gelegentlich der Prüfung der Steuerbücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuer-
begleitzettel mit dem Steuerbuch und seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also
alle Sendungen, über die Steuerbegleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht finden.
((4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Erledigung
der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen zu lassen.
Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung bezügliche
zweite Ausfertigung der Versteucrungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen zweiten
Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in der Zwischen-
zeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden sind, so ist das
zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen.
g 265.
Die Hafen-, Kanal= und Stromaussichtsbeamten sowie die Zoll- und Steueraussichts-
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich sind
oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im freien
Zasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nachweis der
steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten Güter und hin-
sichtich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen zu lassen. Die
Aussichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht der Um-
gehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen Fällen
Gebrauch zu machen.
9. Über-
wachung des
Güterver=
kehrs.
a) Unzeige-
pflicht der
Schleppschiff-
fahrtsunter-
nehmungen.
b) Uber-
wachung durch
die Steuer-
stellen.
e) über-
wachung durch
die Aufsichts-
beamten