Bezug durch
Berbraucher.
Muber 7.
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kann bei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vom Abgeber die Übersendung durch Einschreibe-
brief verlangen.
(2) Die Hebestelle, der die Lieferungsanzeigen zugehen, hat die Anzeigen daraufhin zu
prüfen, ob die Bezieher der Keltertrauben oder der Traubenmaische Inhaber bei ihr angemeldeter
Betriebe sind.
Zu §+ 10 Abs. 2 des Gesetzes.
5#5 .
(1)FükGegenden,indenendetBezugvonWeintraubenoderTraubenmaiichedurch
Verbraucher, die nicht Weinbergsbesitzer sind, zur Selbstkelterung landesüblich ist, können von
der obersten Landesfinanzbehörde Ausnahmen von der Absatzbeschränkung des 8 10 Abs. 1 des
Gesetzes zugelassen werden.
(„2) Verbraucher im Sinne des Abs. 1, die Weintrauben oder Traubenmaische zur Selbst-
kelterung im Geltungsbereich des Gesetzes oder aus dem Ausland beziehen wollen, haben
bei der für sie zuständigen Hebestelle die Erteilung eines Bezugsscheins nachzusuchen.
(3) Der Bezugsschein wird nach Muster 7 mit einmonatiger Gültigkeitsdaner unter fol-
genden Bedingungen erteilt:
Die Keltertrauben und die Traubenmaische, die Verbraucher beziehen, dürfen
nur von diesen selbst oder für ihre Rechnung im Lohne gekeltert werden; die
Abgabe an andere ist verboten.
Die Menge des hergestellten Traubenmostes ist der Hebestelle spätestens acht
Tage nach der Kelterung anzuzeigen.
Der hergestellte Traubenmost oder Wein ist vom Bezugsberechtigten zu versteuern,
sobald dieser das Getränk dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe
zuführt; ist der Bezugsberechtigte Wirt oder Kleinverkäufer im Sinne des & 13 Satz 1,
so ist die Versteuerung nach § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, daß von der
angemeldeten Menge kein Abzug für den Verbrauch im eigenen Haushalt und
für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemacht werden darf. Nach den gleichen
Grundsätzen dürfen auch andere Verbraucher die gesamte hergestellte Weinmenge
auf einmal versteuern. Die Versteuerung hat nach dem Werte zu erfolgen, der
sich in der Gemeinde des Bezugsberechtigten für Weine gleicher Jahrgänge ergibt.
Der hergestellte Traubenmost oder Wein darf an andere nur mit Genehmigung
der Hebestelle abgegeben werden, soweit es sich nicht um die Abgabe durch Wirte
oder Kleinverkäufer (§ 13) handelt.
Beim Bezug von Keltertrauben oder Traubenmaische ist dem Abgeber oder der
Zollstelle, die die Abfertigung in den freien Verkehr vornimmt, der Bezugsschein
vorzulegen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind die Bezugsscheine der Hebestelle einzureichen.
G□) Der Abgeber oder die Zollstelle haben auf dem Bezugsschein die Menge der Kelter-
trauben oder Traubenmaische zu vermerken.
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i) Keltertrauben und Traubenmaische dürfen nur gegen Vorlegung des Bezugsscheins
an Verbraucher abgegeben oder in den freien Verkehr abgefertigt werden.
(2) Die Hebestelle führt über die erteilten Bezugsscheine ein Verzeichnis, in der die ein-
zelnen Bezugsberechtigten, die Menge des hergestellten Traubenmostes und der Tag der Ver-
steuerung und die Nummer des Weinsteuer-Einnahmebuchs vorzutragen sind. Die Bezugsscheine
sind als Belege zum Verzeichnis zu nehmen.