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Der im Inland zur Herstellung von. Essig bezogene Wein wird alsbald nach,
Empfang, der aus dem Ausland eingeführte Wein vor der Abfertigung in den
freien Verkehr unter amtlicher Aufsicht zum Genuß untauglich gemacht.
Beim Bezuge von Wein im Inland zur Herstellung von Branntwein wird der
Wein entweder zum Genuß als Wein untauglich gemacht oder seine Berwendung.
zur Herstellung von Branntwein wird gesichert; die Ungenießbarmachung oder
die Sicherung haben alsbald nach Empfang des Weins zu erfolgen. Wird der
Wein aus dem Ausland eingeführt, so wird vor der Abfertigung in den freien
Verkehr seine Verwendung gesichert.
Der Bezieher hat über den Zu- und Abgang des vergällt oder unter Sicherung.
** Weins nach näherer Anordnung der Direktivbehörde Anschreibungen
zu führen
Beim Bezuge von Wein im Inland ist dem Abgeber, bei der Einfuhr von Wein
aus dem Ausland der Zollstelle, die den Wein abfertigt, ein nach Muster 10 aus-
gestellter Bezugsausweis vorzulegen.
(2) Die Hebestelle führt über die Bezugsberechtigten ein Verzeichnis.
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8 64.
(1) Wein darf zur Herstellung von Essig oder Branntwein unversteuert nur gegen Vor-
legung des vorschriftsmäßig ausgestellten Bezugsausweises steuerfrei abgegeben oder von der-
Zollstelle in den freien Verkehr abgefertigt werden.
(2) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen im 5# 62 maßgebend.
8 65.
Die Ungenießbarmachung sowie die Sicherung der Verwendung des im Inland bezogenen
Weines ist bei der Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 9 zu beantragen. Für den aus-
dem Ausland eingeführten Wein kann der Antrag im Zollpapier gestellt werden.
666.
lngenießbar. () Der zur Herstellung von Essig bezogene Wein wird zum Genuß als Wein dadurch.
machung des untauglich gemacht, daß er unter amtlicher Aufsicht so weit mit Essigsäure, Essigessenz, Gärungs-
### ## elrng essig (Branntweinessig, Weinessig, Bieressig, Obstweinessi oder anderem Essig versetzt wird,
Branutweln bis der Gehalt an Essigsäure mindestens dreißig Gramm im Liter beträgt. Bei stichig gewordenem.
bee Weine, dessen Gehalt an Essigsäure dreißig Gramm im Liter oder mehr beträgt, kann mit Ge-
es. nehmigung des Oberbeamten von der Ungenießbarmachung abgesehen werden.
(2) Der im Inland zur Herstellung von Branntwein bezogene Wein wird zum Genuß.
als Wein dadurch untauglich gemacht, daß er unter amtlicher Aussicht mit giein zerriebenem.
Kochsalz in Menge von zwei vom Hundert seines Eigengewichts vermischt wird.
(2) Die für die Ungenießbarmachung erforderlichen Stoffe hat der zum steuerfreien
Bezug von Wein Berechtigte zu liefern. Er hat die nötigen Handdienste zu leisten oder leisten
zu lassen und die Kosten der erforderlichen Untersuchungen zu tragen.
(4) Die Ungenießbarmachung ist in der Anmeldung amtlich zu bescheinigen.
8 67.
Sicherung der Das Verfahren zur Sicherung der Verwendung des Weins richtet sich nach den Be-
Berwendung stimmungen der §§s#.43, 44 und 45 der Weinzollordnung.
des Weines zur
Lerstellung von
Branntwein.
* 68.
Die Anmeldungen bilden Belege zu den nach § 63 zu führenden Anschreibungen.