Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Betriebseröffnung, die Anzeigen über Anderungen binnen einer Woche in doppelter Aus- 
fertigung einzureichen. 
(2) Staatliche und gemeindliche Betriebe, ferner Vereinigungen, Gesellschaften und 
Anstalten unterliegen der Anzeigepflicht auch dann, wenn sie den Wein nur an ihre Angestellten 
oder Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen gegen Entgelt abgeben. 
* 
(i) Für jeden Betrieb ist eine besondere Anmeldung einzureichen. 
(2) In der Netriebsammelbung ist anzugeben, ob der Anmelder Hersteller oder Händler 
ist und ob er daneben eine Schankwirtschaft oder den Kleinverkauf betreibt. 
() Die Anzeige des Betriebsinhabers über die Bestellung eines Betriebsleiters ist von 
dem Betriebsleiter mit zu unterschreiben. 
* 82. « 
n) Die Hebestelle hat die Anmeldungen sofort dem Aufsichtsbeamten zuzustellen, der 
ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen hat. 
(2) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in ein nach näherer Anweisung der Direktiv- 
behörde zu führendes Verzeichnis der im Bezirke der Hebestelle vorhandenen als Hersteller oder 
als Händler anmeldepflichtigen Betriebe (Betriebsliste) einzutragen und die Nummer des Ein- 
trags auf den beiden Ausfertigungen zu vermerken. 
(2) Eine Ausfertigung der Anmeldungen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zur 
Betriebsliste. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Anmelder mit einer Bescheinigung über 
die erfolgte Anmeldung zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und in 
den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung des Oberbeamten aufzubewahren. In der Be- 
scheinigung ist anzugeben, ob der Angemeldete als Hersteller oder als Händler eingetragen ist. 
(4) Die angemeldeten Betriebsinhaber sollen auf ihren Geschäftspapieren die Tatsache 
der Anmeldung unter Angabe der zuständigen Steuerstelle und der Nummer der Betriebsliste 
vermerken. 
Zu §§5 17, 18, 19 des Gesetzes. 
83. 
(n) Die Zahl und die Ausführung der amtlichen Prüfungen in den anmeldepflichtigen 
Betrieben bestimmt das Hauptamt. 
· (3) Die Aufsichtsbeamten sind befugt, den Inhalt sämtlicher Behältnisse, die sich in den 
Betriebs- und Lagerräumen und in den daran angrenzenden oder damit in Verbindung stehenden 
Gewerberäumen des Betriebsinhabers befinden, auf ihren Inhalt zu untersuchen. Sie haben 
sich zu vergewissern, daß in den an die Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder damit 
in Verbindung stehenden Gewerberäumen des Betriebsinhabers Wein weder hergestellt noch 
aufbewahrt wird. 
g 84. 
Angemeldete Betriebe, die im Lohne keltern, brauchen den Wein, wenn er alsbald nach 
der Kelterung aus dem Betrieb entfernt wird, nicht in das Steuerbuch (8 92) einzutragen. Soll 
der Wein in den Betriebsräumen lagern, so ist. er in einem Anhang zum Steuerbuch einzutragen. 
Im Anhang und auf den Behältnissen, in denen der Wein lagert, ist der Eigentümer des Weines 
zu bezeichnen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Wein, der einem Verbraucher gehört und bereits 
versteuert ist, in einem steuerpflichtigen Betriebe lagern soll. 
5" 85. 
Die Beamten und Sachverständigen, die die Beobachtung der Vorschriften des Wein- 
gesetzes zu überwachen haben, sind verpflichtet, die bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungs- 
bestimmungen dazu der Steuerbehörde anzuzeigen. 
Behandlung 
er Aumeldung 
bei der Hebe- 
stelle. 
Hachschen in 
den Betrieben. 
Lohnkelterung 
und Lagerun 
g 
fremder Weine. 
Mitwirkung 
der zur flber- 
wachung der 
rirng. 
des Wein- 
Personen.
	        
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