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auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet: die auf dem einen dieser Teile befind-
lichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf
dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In jeder
Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern,
der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben.
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 13,
15. Sept. 15). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen
des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 6
() Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung,
Durchstreichung oder Überschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz nach-
gelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben.
(1) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der
Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in seinem
ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen)
vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden.
(3) Falls Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für Ge-
schäfte der Tarifnummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals
einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten.
667.
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vordrucke
zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie dem Muster 17
entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, und daß jeder dieser
Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers
und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbe-
sondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Vordrucke nicht in der
nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen
sie ferner an dem oberen Teile der Vorderseite einen über beide Teile greifenden Aufdruck haben,
durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke
lönnen amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Stempelmarken versehen
werden.
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck
des im & 65 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks gleichen
fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers.
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert
Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem
Zustand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuerbetrags
mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung nach dem Muster 18 der Steuerstelle vorzulegen.
Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der Quittung
über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden ist, zurück. Die Steuer-
stelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und
die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung
der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten an die erstere zurück-
sendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten
und die überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen
Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten
Kosten aus; über den Rückempfang läßt sic sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung
der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichs-
druckerei, welche die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen,
sind mit dem Vermerke „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei.