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8212.
Im Falle des § 101 Abs. 1 des Gesetzes finden die Bestimmungen der §§. 209 bis 211 mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Aufstellungen halbmonatlich (für die Zeit vom 1. bis ein-
schließlich 15. und vom 16. bis zum Schlusse jedes Kalendermonats) zu führen und binnen 14 Tagen
nach Ablauf des Zeitraums einzureichen sind, für den sie geführt werden.
§6213.
(1) Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch, stellt den
Gesamtstempelbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf der Aufstellung
(Muster 40) und auf der Nachweisung (Muster 41) unter Angabe der Nummer des Einnahme-
buchs. Der Steuerstelle sind auf Verlangen dic den Eintragungen in das Versicherungsstempel-
buch zu Grunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen.
Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des Versicherers oder
des Bevollmächtigten geschehen.
(2) Das Versicherungsstempelbuch ist zurückzugeben, die Nachweisung oder Fehlanzeige
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen.
(3) Die Versicher Sst lbücher sind nach den einzelnen Versicherungszweigen und
jahrgangsweise nach der Reihenfolge der Mnate geordnet aufzubewahren (§ 102 des Gesetzes).
lie
(i) Ausf Antrag kann zugelassen werden, daß als Aufstellung (§§. 209 bis 213) andere über
die Versicherungen geführte Bücher oder Linen G. B. Versicherungsverzeichnisse, Borderos,
Prämien-Stornoregister) verwendet werden, sofern für jeden Versicherungszweig (§ 210 Abs. 1)
besondere Bücher oder Histen geführt werden und in diesen die für die Berechnung der Abgabe
und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Hierbei kann
die Aufstellungszeit (§ 209 Abs. 1, # 212) bis zu einem Vierteljahre verlängert werden. Auch
kann zugclassen werden, daß die abzuführende Abgabe nach dem Sollbetrage des Versicherungs-
entgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12A der Versicherungssumme — bemessen und
der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen in einer der nächstfolgenden Aufstellungen
abgesetzt wird.
(2) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundcsstaats, in
dem der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des §210 Abs. 4 der Makler seinen
Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die oberste
Landecsfinanzbehörde kann ihre Befugnisse der Direktivbehörde übertragen.
* 215.
(i) Sofern eine den Vorschriften des Tarifs entsprechende Berechnung der Abgabe und
eine hinreichende amtliche Nachprüfung gewährleistet erscheint, kann auf Antrag gestattet werden,
daß die Abgabe nach dem Ergebnis des Vorjahrs in monatlichen Teilbeträgen an die Steuer-
stelle vorläufig gezahlt und längstens nach Abschluß des Geschäftsjahrs endgültig verrechnet wird.
(2) In diesem Falle ist auf die zu entrichtende Stempelabgabe für jeden Kalendermonat
bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Stenerstelle eine Abschlagszahlung zu
leisten. Deren Höhe wird von der zuständigen Steuerstelle festgesetzt und ist im annähernden
Betrage der fälligen Stempelabgabe zu halten. In der Regel ist sie nach dem Geschäftsumfang
im gleichen Monat des Vorjahrs, bei erheblichen Schwankungen nach dem durchschnittlichen
Geschäftsumfange des Monats während der drei vorhergehenden Jahre zu veranschlagen. Bei
neuen Unternehmungen ist der mutmaßliche Geschäftsumfang des Unternehmens maßgebend.
(3) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ist der Gesamtbetrag der bis dahin fällig
gewordenen Abgabebeträge unter Abzug der Abgabebeträge für nicht eingelöste Prämienrech=
nungen buchmäßig festzustellen. Ergibt die endgültige Abrechnung einen Mehrbetrag gegen-
über der Summe der Abschlagszahlungen, so ist dieser nachzuerheben; ergibt sie einen Minder-
betrag, so ist der Unterschied bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen.
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4. Ersatz des
Versicherungs-
stempelbuchs
durch Ge-
schäftsbücher
und register.
5. Entrichtung
der Abgabe
im Ab-
rechuungs-
verfahren.