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8219.
(n) Ergibt im Falle des § 217 die erste Anmeldung, daß der Versicherungsnehmer auf
Grund des Versicherungsvertrags noch fernere Zahlungen zu leisten hat, so hat die Steuerstelle
die Anmeldung der späteren Zahlungen durch eine Liste zu überwachen.
(2) Die Liste muß die Nummer des Anmeldungsbuchs, unter der die erste Anmeldung
eingetragen ist, den Namen und Wohnort des Anmeldenden und den Zeitpunkt der wieder-
kehrenden Zahlungen enthalten. In ihr sind die späteren Anmeldungen unter Verweisung auf
die Nummer des Anmeldungsbuchs zu vermerken.
(s) Werden die späteren Zahlungen nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Steuerpflichtige
zur Anmeldung aufzufordern. Bei Anderung seines Sitzes, seiner geschäftlichen Niederlassung,
seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist die alsdann zuständige Steuerstelle zu benach-
richtigen.
8 220.
Wird infolge vorzeitigen Aufhörens der Versicherung oder infolge Herabminderung der 8. Erstattung.
Versicherungssumme oder des Versicherungsentgelts dieses ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
so ist auf Antrag die Abgabe insoweit zu erstatten, als sie nicht zu erheben gewesen wäre, wenn
der Eintritt der vorbezeichneten Umstände von vornherein festgestanden hätte.
8221.
(n) Über Anträge auf Erstattung (5 220) entscheidet vorbehaltlich anderweiter Bestimmung
der Landesregierung die Direktivbehörde. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn er inner-
halb eines Jahres angebracht worden ist, nachdem der Antragsteller von den Tatsachen Kenntnis
erhalten hat, auf die der Erstattungsantrag gestützt wird. Zur Begründung sind das Versicherungs-
stempelbuch (Muster 40), die an dessen Stelle tretenden Geschäftsbücher usw. (§ 214) oder die
Anmeldung (Muster 43) beizufügen. Kann ihre Vorlegung nach Ablauf der im §5 102 des Ge-
setzes vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist nicht mehr bewirkt werden, so ist die Entrichtung
des Stempels auf andere Art nachzuweisen.
(2) Die Erstattung ist im Versicherungsstempelbuch oder auf der Anmeldung zu vermerken.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde.
8222.
(1) Für die Anmeldung der gemäß § 106 des Gesetzes abgabepflichtigen Zahlungen eines 9. SLonder=
Versicherungsentgelts für Versicherungen in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum Inkrafttreten anordunng
des Gesetzes haben die Versicherer oder deren Bevollmächtigte den Vordruck für das Versicherungs- für die
stempelbuch (Muster 40), die Versicherungsnehmer den Vordruck für die Anmeldung einer Ver- übergongseet.
sicherung bei einem ausländischen Versicherer (Muster 43) unter entsprechender Anderung des
Vordrucks zu benutzen.
(2) Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt überlassen, im Einverständnis mit dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die steuerliche Behandlung dieser Übergangsfälle besondere
Anordnungen zu treffen und hierbei zu gestatten, daß die Anmeldung und Entrichtung der nach
5106 des Gesetzes zu erhebenden Abgabe mit der Anmeldung und Abführung des nächstfälligen
Abgabebetrags verbunden wird.
XII. Allgemeine Bestimmungen.
Zum 7 107 des Gesetzes.
*i223.
Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 17 können, wenn sie un- 1. Umtansch von
beschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken oder Stempelzeschen.
Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In der
Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch abgegeben.
Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des Antragstellers